Die vergangenen anderthalb Jahre haben uns als Gesellschaft unglaublich viel abverlangt und unser Gesundheitssystem auf eine harte Bewährungsprobe gestellt. All den darin tätigen Menschen, die tagtäglich an vorderster Front gegen Covid-19 standen und stehen, gebührt unsere aufrichtigste Dankbarkeit.
Der 26. Februar 2020 wird in die deutsche Verfassungsrechtsgeschichte eingehen. An diesem Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unter dem damaligen Vorsitzenden Andreas Voßkuhle ein historisches Urteil in Sachen Sterbehilfe gesprochen. Der vom Bundesgesetzgeber im Jahr 2015 eingeführte Straftatbestand der „Geschäftsmäßigen Förderung zur Selbsttötung“ (§ 217 StGB) wurde uneingeschränkt für verfassungswidrig und nichtig erklärt. In der Urteilsbegründung ließen die Karlsruher Richter kein gutes Haar an der einstigen Strafnorm. Die Richter wiesen die anwesenden Abgeordneten der interfraktionellen Gruppe, die das Gesetz federführend zu verantworten hatten, eindrücklich in ihre Schranken, was im Rahmen des legislativen Ermessens erlaubt ist und was nicht.
1281 Tage sind vergangen, seitdem das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass einem schwer und unheilbar kranken Menschen, der sich in einer extremen Notlage befindet, die Erlaubniserteilung zum Erwerb eines letal wirkenden Medikaments nicht versagt werden darf. „Erst" 190 Tage ist es her, dass sich das Bundesverfassungsgericht in unerwarteter Klarheit zum Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben bekannte und klarstellte, dass es jedem Einzelnen obliegt, auch über sein Lebensende frei zu entscheiden. Der Staat hat keine Beurteilung der Motivlage vorzunehmen, einen gegen die individuelle Selbstbestimmung gerichteten gesetzlich verordneten Lebensschutz kann es auf der Basis des Grundgesetzes nicht geben.
108 schwerstkranke Menschen haben in den vergangenen Monaten die Erlaubnis zum Kauf von Natrium-Pentobarbital beantragt. Der Stoff gehört zur Gruppe der Barbiturate und wurde einst als Beruhigungs- und Schlafmittel eingesetzt. Eine Überdosis führt zu Atem- und Herzstillstand und damit zum Tod. Vielleicht ist es schwer vorstellbar, dass sich Menschen aus freiem Entschluss dieses Stoffs bedienen möchten, um ihre Suizidabsicht zu verwirklichen. Wenn ein Mensch aber nach langer und reiflicher Überlegung, unter Abwägung allen Für und Wider, einen solchen Entschluss trifft, dann gilt es, diese Entscheidung zu respektieren.