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Maike Baluch

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Kommentare: DiGA und DiPA – Millionen Menschen bleiben außen vor

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA). So ist es in § 33a SGB V und in § 40a SGB XI formuliert. Allerdings besteht aufgrund einer unvollständigen Definition von Medizinprodukten im § 33a SGB V, auf den auch die gesetzliche Pflegeversicherung verweist, für gesetzlich Krankenversicherte und für Pflegebedürftige kein Anspruch auf Versorgung mit allen für sie zweckmäßigen DiGA und DiPA.

Dr. Martin Walger, Benedikt Beyer, Maike Baluch