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Hans-Jörg Gittler

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Kommentare: Die elektronische Gesundheitsakte: Nutzen auch für Leistungserbringer

Über viele Jahre fristete die in § 68 SGB V bereits seit Anfang 2004 den Kassen eingerichtete Möglichkeit zur finanziellen Unterstützung der Versicherten bei der Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Daten mittels einer von Dritten bereitgestellten elektronischen Gesundheitsakte (eGA) weitgehend ein Schattendasein. Mangelnde Vernetzungsmöglichkeiten, nicht geklärte Fragen des Datenschutzes und technische Unzulänglichkeiten ließen für den Versicherten keinen Zusatznutzen erkennen. Erst mit der zunehmenden Digitalisierung in allen Lebensbereichen durch die breite Nutzung von Smartphones, Wearables und entsprechende Apps geriet die eGA wieder in den Fokus. Große Teile der niedergelassenen Ärzte fürchteten allerdings einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand bei Administration zahlreicher Gesundheitsakten verschiedener Anbieter. Der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen, hatte daher im vergangenen Herbst noch einmal treffend betont, dass digitale Produkte wie die eGA interoperabel, aufwandsneutral und für die Versorgung nutzbar sein müssten.

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