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Ein rechtssystematischer Weckruf

Auf dem Weg in die „verwaltungszentrierte Versorgung“ unter dem Deckmantel der Digitalisierung?

Dr. Christoph Weinrich, Leiter des Stabsbereichs Recht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)

Veränderungen im Gesundheitswesen sind gut und richtig. Dass die Digitalisierung des Gesundheitswesens richtig ist, darf man als „Allerweltsweisheit“ bezeichnen. Natürlich wäre es bizarr, wenn in einer Welt, in der sich das Leben vieler Menschen sichtbar auf das eigene Handy verlagert, ausgerechnet das Gesundheitswesen bei Brief und Fax bliebe. Aber: „Gelegenheit macht Diebe“, weiß schon der Volksmund. Und so sehr sich die gesundheitspolitische Aufmerksamkeit nach der berechtigten Aufregung um die jüngste Spargesetzgebung nun auf den Ministerwechsel und die künftige Ausrichtung des Hauses konzentriert, so sehr macht es Sorgen, dass im Zuge der Digitalisierung – und fern dieser Aufmerksamkeit – ein kompletter Systemumbau zumindest angedacht ist.

Der jüngste Fragebogen der Finanzkommission Gesundheit, dessen Fragen auf Digitalisierungsthemen mit Steuerungsverantwortung bei den Krankenkassen unter finanziellen Aspekten fokussieren, mag hierzu als Menetekel gelten.

Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Entwicklungen und potenziellen Gefahren aus rechtlicher Sicht. Wem daran gelegen ist, künftig nicht „gesundverwaltet“ statt behandelt zu werden, und wer Wert darauf legt, Kostenträgern den Einblick in private Verhaltensweisen zu verwehren, sollte bei aller Konzentration auf die aktuelle politische Lage auch diese Entwicklung im Blick behalten.

Eine Dystopie

Man stelle sich vor: In den Briefkasten flattert ein Brief (!) der eigenen Krankenkasse. Statt ihn wie gewohnt dem Papierkorb zu werfen, wird gelesen: Man wolle sich gerne über den Bierkonsum unterhalten und habe hierfür hilfreiche Ratschläge parat. Erbost wirft man den Brief in die „Rundablage“. Wenige Tage später ein neues Schreiben – diesmal mit dem Hinweis, dass die Teilnahme an Bonusprogrammen gestrichen werden könne, so man sich nicht zurückmelde.

Eine völlig unglaubwürdige Geschichte? Nein – leider nicht, denn im Zuge der an sich richtigen Digitalisierung des Gesundheitssystems droht rechtssystematisch eine mit Gefahren verbundene Verlagerung der Steuerungsverantwortung der Versorgung.

Bereits zu Karl Lauterbachs Zeiten – genauer gesagt 2024 durch das sog. Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) – wurde § 25b SGB V in das für die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) maßgebliche SGB V eingefügt. Die Norm trägt den etwas sperrigen Titel „Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen“. Die Regel erlaubt es den gesetzlichen Krankenkassen, die ihnen vorliegenden Daten der Versicherten auszuwerten, sofern dies der Erkennung von – in Teilen sehr weit gefassten – Erkrankungen dient. Das Ganze soll den Zweck haben, die Anstrengungen zur Prävention von Gesundheitsrisiken zu stärken. Selbst der Hinweis auf Impfindikationen soll hiermit möglich werden – ein Steuerungsinstrument, das bei einer potenziellen nächsten Pandemie sicherlich nicht auf ungeteilte Zustimmung stoßen würde.

Doch welche Daten liegen den Krankenkassen vor – mit welchen Daten können die Krankenkassen also Auswertungen durchführen? Bisher sind dies vor allem die Abrechnungsdaten nach § 295 SGB V (z. B. über die Art der Behandlung, den Leistungszeitraum sowie die abgerechneten Gebührenpositionen), die den Krankenkassen im ambulanten Bereich über die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt werden. Daneben treten die Sozialdaten nach § 284 SGB V, die von den Krankenkassen selbst erhoben werden (z. B. das Alter der Versicherten).

Durch den aktuellen Regierungsentwurf zum „Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“ (GeDiG) soll der Datenpool allerdings nochmals deutlich erweitert werden: Zum einen sollen die Versicherten nun darin einwilligen können, auch Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) mit den Krankenkassen zu teilen, zum anderen wird zusätzlich noch der Weg eröffnet, den Krankenkassen Informationen zu persönlichem Verhalten – beispielhaft aufgezählt werden Tabak- und Alkoholkonsum (!) – und Daten aus sog. Wearables, am Körper getragene digitale Gesundheitsgeräte, weiterzuleiten.

Diese Entwicklung ist kein Einzelphänomen: Gemeinsam mit dem durch das GeDiG angedachten „digitalen Versorgungseinstieg“ über die gesetzlichen Krankenkassen droht vielmehr größeres Ungemach. Indem den Krankenkassen mehr Aufgaben im direkten Kontakt mit den Patienten (Achtung: nicht den Versicherten) zugebilligt werden, droht die Gefahr, unser Gesundheitswesen von den Füßen auf den Kopf zu stellen. Überspitzt formuliert ließe sich sogar formulieren, dass der eingeschlagene Weg in eine „Gesundheits-DDR“ führen könnte. 

Die traditionelle Aufgabenteilung im deutschen Gesundheitswesen

Die größte Gefahr durch diese Entwicklung droht dabei nicht im Rahmen des Datenschutzes – so man Digitalisierung so ausgestaltet, bedroht sie den Kern der Organisation des Gesundheitswesens selbst.

Bereits seit über 100 Jahren ist das deutsche Gesundheitswesen geprägt vom Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass die Krankenkassen den Versicherten gegenüber die kostenfreie Behandlung gewährleisten. 95 Jahre alt ist in diesem Jahr auch das das deutsche Gesundheitswesen leitende Grundprinzip des sog. Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen, der dann in der frühen Bundesrepublik im Jahr 1955 explizit gesetzlich geregelt wurde. Seit dieser Zeit kann man im deutschen Gesundheitswesen drei wesentliche Rollen unterscheiden:

1. Die Krankenkassen – gesetzlich bewusst als öffentlich-rechtliche Körperschaften (und damit sog. „mittelbare Staatsverwaltung“) und „Versicherungen“ ausgestaltet – haben im Wesentlichen die Aufgabe der Finanzierung des Systems, der (Mit-)Ausgestaltung des Leistungsanspruches und der Ausgestaltung der sog. „untergesetzlichen“ Normen, also der Grundregeln der Leistungserbringung.

2. Die Kassenärztlichen Vereinigungen tragen – neben ihrer Beteiligung an der rechtlichen Ausgestaltung der Versorgung (hier auch über die KBV) – im Wesentlichen die Verantwortung für die Sicherstellung und Organisation der ambulanten Versorgung.

3. Die ärztlichen psychotherapeutischen Praxen hingegen sind der Ort für Diagnostik, Indikationsstellung und konkrete Behandlung – über die auch in deren normativer Verantwortung entschieden wird. Sie sind es, die nicht nur Patienten behandeln, sondern hierbei zugleich das sog. Wirtschaftlichkeitsprinzip beachten – eine Aufgabe, die systematisch unauflösbar mit dem Sachleistungsprinzip verbunden ist.

Diese Aufsplittung der Aufgaben ist selbstverständlich auch kein Zufall:

Zum einen wird durch die „Zwischenschaltung“ der Kassenärztlichen Vereinigungen die Beziehung zwischen Patienten und ihren Ärzten/Psychotherapeuten geschützt, indem den Krankenkassen eine direkte Einflussnahme auf die Behandlung verwehrt bleibt (was im Falle von Einzelverträgen naturgemäß deutlich leichter wäre).

Zum anderen aber sorgt die klassische Aufgabenverteilung dafür, dass Krankenkassen keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen können, an und mit gesundheitlichen Risiken der Versicherten zu arbeiten. Da nämlich die gesetzlichen Krankenkassen als Solidargemeinschaft ausgestaltet sind und die Mitgliedschaft nicht wegen Alters, Erkrankungen oder zu erwartende Kosten ablehnen dürfen, scheidet jedenfalls nach geltendem Recht die in der privaten Krankenversicherung übliche versicherungstechnische Risikobewertung aus. Somit wird gewährleistet, dass der weite Kreis der sog. Pflichtversicherten in jedem Falle auch eine gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl findet – und genau deswegen ist es rechtssystematisch auch ratsam zu vermeiden, den Krankenkassen auch nur mittelbare Aufgaben im Zusammenhang mit dem Management dieses Risikos zuzubilligen.

Dass diese Gefahr keine Wahnvorstellung ist, zeigt sich an der Norm des § 175 Abs. 2a SGB V, der erhebliche Zwangsgelder für den Fall androht, dass Versicherten der Zugang zu einer Krankenkasse erschwert wird. Diese scharfe Sanktion gibt es nur deswegen, weil es tatsächlich vorgekommen ist, dass Versicherte nach der Schließung einer „überalterten“ Krankenkasse offenbar aus Risikomanagementgründen im Kassenbeitritt zumindest behindert wurden.

Im Wesentlichen lässt sich hierzu festhalten, dass die Trennung der Rollen im deutschen Gesundheitswesen zum einen eine systemstabilisierende Funktion hat, indem sie den Krankenkassen das direkte Risikomanagement verwehrt, und zum anderen eine schützende Funktion im Hinblick auf den eigentlichen Ort der Realversorgung: die besondere Beziehung zwischen Arzt oder Therapeut und Patient. 

Die ewige „Vom-Payer-zum-Player“-Diskussion

Dass die grundlegende Aufgabenteilung trotz ihrer langen Existenz auch immer wieder angegriffen wurde, zeigt sich an bisherigen Bestrebungen der direkten Einflussnahme auf die Versorgung.

Bereits in der Weimarer Republik gab es Bestrebungen einzelner Krankenkassen, direkt auf die Versorgung Einfluss zu nehmen. Zu erinnern ist exemplarisch insofern an „Ambulatorien“ der Ortskrankenkassen (das sog. „Berliner Modell“), aber auch an von diesen, noch lange in die Bundesrepublik hinein, betriebene Krankenhäuser – allesamt keine wirklichen „Erfolgsmodelle“. Doch gerade auch in der jüngeren Geschichte manifestierten sich Bestrebungen, den Krankenkassen direkte Einflussnahmemöglichkeiten auf die Versorgung zuzubilligen – mit mehr als durchwachsenem Erfolg, vor allem aber begleitet durch unerwünschte ökonomische Nebeninteressen.

Die Gesundheitsreformen der 2000er Jahre – nicht zuletzt von Hoffnungen auf einen „Wettbewerb der Krankenkassen“ und daneben von Zentralisierungsbestrebungen (z. B. der Schaffung des „GKV-Spitzenverbandes“) geleitet – sollten Krankenkassen insbesondere über Disease-Management-Programme (DMPs) für chronisch Kranke, über Selektivverträge, also Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern neben der klassischen Beziehung zwischen Kasse und Kassenärztlicher Vereinigung, vom „Payer zum Player“ werden.

Hintergedanke dabei war, die Krankenkassen zu einem „Qualitätswettbewerb“ um die Versicherten zu führen. Doch die Erwartungen an diesen „Qualitätswettbewerb“ wurden – jedenfalls von den Kassen – offenkundig nicht erfüllt:

Während die DMPs weitgehend einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart wurden, die ihrerseits unterstützt von gesetzlichen Vorgaben diese Aufgaben maßgeblich getrieben haben, kam es vor allem bei den sog. Selektivverträgen im Wesentlichen zu völlig anderen Entwicklungen.

Während die Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung erst durch den dort geregelten Kontrahierungszwang zum Leben erweckt werden konnten, spielten die übrigen Selektivverträge nur eine untergeordnete Rolle (Gesamtausgaben für die übrigen Verträge rund 1,8 Mrd. Euro/Jahr bei knapp 50 Mrd. Euro für den ambulanten Bereich insgesamt).

Bemerkenswert an diesen Bestrebungen, vom „Payer zum Player“ zu werden, ist aber ein anderer Umstand: Die im Gefolge der Anpassungen vorgenommenen gesetzliche Korrekturen zum Morbi-RSA legen nahe, dass bisweilen völlig anders gelagerte „wirtschaftliche Interessen“ hinter dem ein oder anderen Selektivvertrag gesteckt haben mögen. So scheint es jedenfalls zweckwidrig interessant gewesen zu sein, über die „Playerrolle“ das Kodierverhalten im Rahmen der Leistungserbringung zu beeinflussen.

Festzuhalten bleibt, dass auch diese Versuche, den Krankenkassen Versorgungsverantwortung zu übertragen, zu Normen geführt haben, die ökonomische Hintergedanken beim Vertragsabschluss unterbinden sollen. Das damit auch die Kreativität der Krankenkassen bei den Selektivverträgen weitgehend endete, spricht für sich. 

Nächste Haltestelle: Digitalisierung?

Im Zuge der notwendigen und richtigen Digitalisierung des Gesundheitswesens treten nun die nächsten Bestrebungen auf, Krankenkassen eine zusätzliche Rolle in der Versorgung zuzuweisen. Wie eingangs beschrieben, wurde unter dem Banner der Prävention im Sozialgesetzbuch bereits im Jahr 2024 der nächste Versuch gestartet:

Datenauswertung und in deren Gefolge Hinweise an die Versicherten auf potenzielle gesundheitliche Risiken – und dies nunmehr auch, so das GeDiG nicht noch verändert wird, potenziell mit Daten der elektronischen Patientenakte (ePA), mit Eigenangaben zu privatem Verhalten und Auswertungen von Wearables.

Daneben steht die im Entwurf des GeDiG weiter formulierte Idee, die Versicherten mögen einen „zentralen Versorgungseinstieg“ über die Apps der jeweiligen Krankenkassen finden – nebst dort in der Zukunft stattfindender „digitaler Bedarfseinschätzung“ mit anschließender Möglichkeit zur Terminbuchung. Die Frage, was die Konsequenz davon sein könnte, wenn die Krankenkasse auf diesem Wege zur Ansicht kommt, dass kein konkreter Versorgungsbedarf vorliegt, erscheint vor diesem Hintergrund zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch als früh schimmernder Sonnenaufgang am Firmament des das Sozialversicherungsrecht prägenden Wirtschaftlichkeitsgebots. In diesem Zusammenhang sei erneut darauf hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt – und im Hinblick auf die insofern bestehende Aufgabentrennung – allein Ärzte und Psychotherapeuten im Rahmen des konkreten Behandlungsverhältnisses berufen sind, die Wirtschaftlichkeit des Behandlungsanliegens zu prüfen.

Der Umstand, dass die gematik – auf Betreiben von Krankenkassen und BMG – den Zugang zur Authentifizierung der Versicherten im Zusammenhang mit digitalen Leistungen im Gesundheitswesen darüber hinaus allein an die Krankenkassen-Apps anknüpfen will, ist ebenso bemerkenswert: Weil nämlich offenbar wenige Versicherte gewillt sind, sich die Kassen-Apps zu installieren, wird nun – so raunt man mehr oder weniger offen – ein Vehikel genutzt, die Versicherten zu den Apps zu zwingen: Kann man sich nämlich nicht über die App (weil nicht vorhanden) authentifizieren, kann man nach diesem Konstrukt auch keine digitalen Leistungen in Anspruch nehmen.

Und um das alles noch zu toppen, bestehen gegenwärtig Überlegungen, auch einen künftigen digitalen Überweisungsprozess so auszugestalten, dass nicht nur den beteiligten Ärzten und Therapeuten, sondern auch den Krankenkassen ein digitales Tracking im Rahmen einer künftigen elektronischen Überweisung ermöglicht wird.

Das Vorstehende zeigt, dass man an einem potenziellen Wendepunkt der Digitalisierung angekommen ist. Sucht man im hier Beschriebenen einen roten Faden, so muss man schon sehr idealistisch sein, wenn man hier nicht ein klares Ziel erblickt: Offenkundig geht es erneut darum, den bisherigen zentralen Steuerungsort für die Versorgung zumindest in Teilen zu verlagern – von den Praxen in die Verwaltungszentralen. Der Umstand, dass einzelne Beteiligte aus Krankenkassen und BMG dabei versuchen, private Terminvermittlungssysteme, die letztlich der dezentralen Terminvermittlung der Praxen dienen, aus dem Markt zu drängen, erscheint in diesem Zusammenhang fast nur als Randnotiz des großen Gesamtbildes. 

Gefahren sind größer als der potenzielle Nutzen

Erneut sei daran erinnert: Krankenkassen sind keine altruistischen Wohlfahrtsverbände. Sie sind staatliche Körperschaften, die neben ihrer Verwaltungsfunktion durch die Art ihrer Ausgestaltung ökonomische (Haushalts-)-Interessen verfolgen. Und im Hinblick auf Letzteres sei nur erwähnt, dass knapp 97 Prozent der Ausgaben der Krankenkassen auf den Leistungsbereich entfallen. Insofern sollte man darauf achten, durch Rollenverschiebungen im Kleid der Digitalisierung nicht den „Bock zum Gärtner“ zu machen.

Es mag sogar sein, dass die Idee, Krankenkassen die Aufgabe zu übertragen, Hinweise zur Prävention zu geben, idealistisch gemeint war. Will man aber einen Sachverhalt, der rechtssystematisch geeignet ist, die bisherige Aufgabenverteilung im Gesundheitswesen von den Füßen auf den Kopf zu stellen, bewerten, wird man nicht umhinkommen, sich mit den nachfolgenden Gedanken auseinanderzusetzen.

Zunächst – und dies wurde von Prof. Jürgen Windeler in seinem Beitrag im Observer Gesundheit „Digital-Aktionismus im Blindflug“ sauber aufgearbeitet – ist der tatsächliche Nutzen von Hinweisschreiben der Krankenkassen zu Gesundheitsrisiken vergleichsweise gering. Das nimmt auch kaum Wunder – denn in aller Regel gesunden Menschen durch eine ärztliche/psychotherapeutische Beratung und nicht durch eine „Gesundverwaltung“.

Die potentiellen Folgen und Risiken der hier skizzierten Maßnahmen wiegen hingegen ungleich schwerer als der kaum ersichtliche Nutzen:

  • Die Arzt-/Therapeut-Patienten-Beziehung droht in Gefahr zu geraten, weil verunsicherte Versicherte in die Praxen kommen, um etwaige (von Verwaltungssachbearbeitern veranlasste) Hinweise abklären zu lassen – in der Annahme, die eigene (insb. Hausarzt-)Praxis würde sich nicht um das eigene Befinden kümmern.
  • Wo jetzt noch Freiwilligkeit der Datenübermittlung aus der ePA an die Krankenkassen vorgeschlagen wird, zeigt die Umstellung auf die Opt-out-ePA, wie schnell der Gesetzgeber per Federstrich Verbindlichkeit schafft, so ein Instrument durch die Versicherten nicht angenommen wird – der Patient stünde gegenüber seiner Krankenkasse völlig gläsern da. Dass ökonomische Interessen der Kassen dann zu entsprechendem Verwaltungshandeln führen können, haben vergangene Versuche der Verlagerung der Steuerungsverantwortung eindrucksvoll bewiesen.
  • Wo jetzt noch keine Konsequenzen der Nichtbeachtung von Hinweisen („trinken Sie weniger Bier“ oder „Sie sind nicht gegen XY geimpft“) oder Ergebnissen von digitalen Bedarfseinschätzungen geregelt sind, ist es nicht schwer, sich rechtlich vorzustellen, dass eben dies auch geregelt werden könnte – zulasten der Patientenautonomie und unter Umgehung der diese Beziehung bisher schützenden Geheimhaltungspflicht der Heilberufe. Dies könnte schlimmstenfalls dieses für die Versorgung so wertvolle Verhältnis nicht nur belasten, sondern sogar zerstören.
  • Die bisherige Stärke des ambulanten Gesundheitswesens, seine dezentrale Ausgestaltung mit wirtschaftlich unabhängigen Beteiligten (und Unternehmen wie z. B. den Terminvermittlern), könnte sich durch eine zentralistische Ausgestaltung – man denke an den NHS in Großbritannien – in ihr Gegenteil verkehren.
  • Und schließlich – ohne dass dies jetzt gewollt sein muss – haben die hier skizzierten Maßnahmen das Potenzial, auch eine massive Überwachung zu ermöglichen. Insofern sei nur an die Hochphase der Corona-Pandemie und die dort diskutierten Impfpflichten erinnert – mit einheitlichen Datensätzen und Steuerungsmöglichkeiten der (letztlich staatlichen) Krankenkassen kein allzu absurder dystopischer Gedanke.

Sieht man potenzielle Risiken und Folgen zusammen, so seien diese noch um zwei Gedanken pointiert: Wo wirtschaftliche Interessen liegen, wurde in der Vergangenheit – jedenfalls teilweise – auch versucht, diese zu realisieren. Insofern ist die Steuerung der Versorgung durch Kostenträger zumindest kein angenehmer Gedanke. Ebenso sind zentralistische Systeme grundsätzlich anfälliger gegenüber politischen Eingriffen – hier sollte im Hinblick auf das hohe Gut der Gesundheit schon jeder Verdacht vermieden werden. 

Warum dezentrale Digitalisierung systematisch besser passt

Dass die Digitalisierung des Gesundheitswesens eine Notwendigkeit ist, ist eine Binse, die keiner weiteren juristischen Einschätzung bedarf. Insofern ist es auch richtig, digitale Kommunikationswege zu eröffnen, und auch die Einführung der elektronischen Patientenakte ist und bleibt grundsätzlich der richtige Weg. Allerdings sollte man dabei die aus guten Gründen bestehende rechtssystematische Aufgabenteilung im deutschen Gesundheitssystem nicht aus den Augen verlieren.

Angesichts der hier skizzierten Gefahren besteht Anlass dafür, zu überlegen, was besser gemacht werden könnte:

  • Die Erteilung von Hinweisen und Ratschlägen für die Gesundheit gehört nicht in Verwaltungshände, sondern in die Hände von Ärzten und Psychotherapeuten, den übrigen Heilberufen sowie deren Unterstützungspersonal. Anstatt den Krankenkassen zu ermöglichen, hier Auswertungen durchzuführen, wäre es der bessere Weg, die Praxen digital zu „enablen“ und ihnen hiermit die Beratung ihrer Patienten im rechtlich geschützten Arzt-Patienten-Verhältnis zu ermöglichen.
  • Es bedarf keines Datenflusses aus der ePA zu persönlichem Verhalten oder von Wearables zu den Krankenkassen – alles andere gefährdet nicht nur die Vertrauensbeziehung zwischen Praxen und Patienten, sondern auch das Vertrauen in die Digitalisierung des Gesundheitswesens.
  • Die Steuerung medizinischer Bedarfe (und sogar Bedürfnisse) ist eine Aufgabe der Heilberufe und hier insbesondere der Praxen der Hausärzte und keine Verwaltungsaufgabe. So hier digitale Instrumente verwandt werden, was notwendig und sinnvoll ist, sollten soweit als möglich dezentrale Ansätze zur bestehenden Arzt-Patienten-Beziehung ausgebaut und genutzt werden.
  • Zentrale digitale Steuerungselemente sollten auf Akutfälle (z. B. im Bereitschaftsdienst oder bei fehlender Arzt-Patienten-Beziehung) begrenzt sein. Darüber hinaus gehören sie in die Hände der Körperschaften der Heilberufe – hier geht es um Medizin, nicht um Verwaltung.
  • Die Anbahnung von Terminen zwischen Praxen und Patienten ist im Schwerpunkt keine staatliche Aufgabe. Es ist gut und richtig, dass diese Beziehung unter Nutzung welches Kommunikationsmittels auch immer in der Regel dezentral zwischen den Beteiligten aufgebaut wird. Mittelbare Staatsverwaltung (und damit auch die KVen und die KBV, die sinnvollerweise hiermit betraut sind und auch künftig werden) kann hier im Sinne der Subsidiarität nur dann eine Rolle spielen, wenn der „klassische Weg“ versagt. Eine eigenständige Rolle der Krankenkassen kann es hier nicht geben.
  • Und schließlich: Die Schaffung von verborgenen Zwängen zur Nutzung von Digitalprodukten der Krankenkassen (vor allem der Kassen-Apps) kann kein richtiger Digitalisierungsweg sein. Entweder werden diese Produkte aus ihrem Mehrwert selbst heraus genutzt oder eben nicht. Es kann kein Weg sein, Menschen zum vermeintlichen „Glück“ zu zwingen.

Im Wesentlichen liegen diese Punkte auf der Hand, wenn man reflektiert, warum die bisherige Verteilung der Aufgaben so gesetzlich geregelt ist, wie sie ist. Eine zielführende Digitalisierung stellt insofern nicht die Versorgung auf den Kopf, sondern lässt sie mit beiden Beinen geerdet auf dem Boden stehen. Wer ein System zukunftsfähig digitalisieren will, der sollte auf die Stärken eines Systems setzen und nicht Irrwege der Vergangenheit reproduzieren.

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