Der Beitrag befasst sich mit der Entwicklung der GOÄ-Reform. Er leitet nach grundsätzlichen Überlegungen zu einer ärztlichen Gebührenordnung deutlichen Anpassungsbedarf am Konsensentwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband vor einer Übernahme in eine Rechtsverordnung ab.
Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzte, die PKV sowie die Beihilfe brauchen eine aktuelle Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die moderne Medizin ist in der seit der 4. Verordnung vom 18.12.1995 zur Änderung der GOÄ geltenden Version weder inhaltlich noch betriebswirtschaftlich richtig abgebildet. Das gilt auch für die ärztlichen Laboratoriumsuntersuchungen.
Die Entwicklungen in der medizinischen Labordiagnostik sind enorm vorangeschritten; viele labormedizinische Innovationen sind in der Versorgung etabliert und benötigen eine adäquate Leistungsbeschreibung und -bewertung. Die medizinische Labordiagnostik unterliegt im Besonderen einer ständigen inhaltlichen und auch methodischen Weiterentwicklung zum Nutzen der Versorgung. Auch Automatisierung, Digitalisierung bedingen einen entsprechenden Investitionsbedarf. Bewusst hat der Gesetzgeber 2016 der Laboratoriumsmedizin entsprechend der Bedeutung für die Versorgung insgesamt im Sektor Gesundheit eine eigene Anlagenkategorie als Kritische Dienstleistung zugewiesen.
Das zustimmende Votum des 129. Deutschen Ärztetages in Leipzig im Mai 2025 zur GOÄ-Konsensversion der Bundesärztekammer (BÄK) und des PKV-Verbandes könnte daher als begrüßenswert angesehen werden, denn auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sieht in einer aktuellen GOÄ einen wichtigen Beitrag zur Transparenz und Qualitätssicherung in der Patientenversorgung.
Hinter der nach außen als weithin abgestimmt kommunizierten GOÄ-Konsensversion gibt es allerdings Widersprüche sowie nicht beachtete Kritik und klare Ablehnung dieses Entwurfes. Wichtiges wie sachgerechte betriebswirtschaftliche Kalkulationen, die Berücksichtigung von Kostenentwicklungen und die mit der Erfüllung der Anforderungen an Kritische Infrastrukturen bedingten Mehrkosten wurden ignoriert. Damit die anstehende GOÄ-Reform die an sie gestellten Erwartungen und Ansprüche auch erfüllen kann, ist eine kritische Befassung mit dem aktuellen Stand und der Entwicklung dorthin aus der Perspektive der fachärztlichen medizinischen Labordiagnostik erforderlich.
Zustimmung des 129. Ärztetages – Ablehnung durch Fachgruppen
Die zwischen BÄK und dem PKV-Verband konsentierte Fassung einer neuen GOÄ mit Stand vom 30.04.2025 wurde im Januar 2026 auf der Homepage der BÄK veröffentlicht.[1] Sie trägt den Titel „Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Kompromiss zwischen Bundesärztekammern und Verband der Privaten Krankenversicherung“. Mit diesem Entwurf liegt dem BMG zur Erstellung der erforderlichen Verordnung nun eine zweite Entwurfsfassung einer GOÄ vor, denn bereits am 2. Januar 2023 wurde durch den BÄK-Präsidenten beim Neujahrsempfang der Deutschen Ärzteschaft dem damaligen Bundesgesundheitsminister ein arzteigener Vorschlag mit der Bezeichnung „Arzteigene Bewertungsversion zum Entwurf der Gebührenordnung für Ärzte (Version 2.1+)“ übergeben.
Welche Version sich das BMG für die Verordnung zur Neufassung der GOÄ zu eigen machen wird, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung wird nicht so leicht sein können, denn die Bewertungsunterschiede zwischen den beiden Versionen sind teils erheblich. Diese zwischen der Version 2.1+ und der Kompromissfassung durch BÄK und PKV vorgenommenen Anpassungen und meist Abwertungen von Leistungen werden von den betroffenen Fachgruppen deutlich kritisiert und in der Form klar abgelehnt. Im Falle der medizinischen Labordiagnostik wurden sie auch nicht mit den betreffenden Berufsverbänden und medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften zuvor beraten. Von breiter innerärztlicher Zustimmung oder gar Konsens kann also keine Rede sein. Öffentliche Äußerungen seit Vorstellung der Konsensversion machen das sichtbar.
Die deutliche und breite Kritik aus der Ärzteschaft nach der ersten Präsentation der aktuellen Konsensversion einer neuen GOÄ im September 2024 führte zu einem Clearingverfahren der BÄK, das für viele Fachgruppen wegen der Ablehnung ihrer Anpassungsvorschläge im Ergebnis ernüchternd ausfiel. In der medizinischen Labordiagnostik haben die Berufsverbände ALM e.V. und BÄMI e.V. im Oktober 2024 umfassende und konkrete Anpassungsvorschläge vorgetragen.[2] Von diesen wurde jedoch keiner angenommen. In gefühlter „Top-down“-Manier wurde argumentiert, es sei keine weitere Anpassung zu erreichen; man dürfe den erzielten Kompromiss nicht in Frage stellen und mit Ablehnung und Kritik eine GOÄ-Reform insgesamt nicht gefährden. Das Ziel erschien klar: Der 129. Deutsche Ärztetag sollte das Erreichte bestätigen und ihm sozusagen den offiziellen Stempel der Ärzteschaft geben. Eine erhebliche Zahl an Verbänden und Fachgesellschaften fühlten sich hier weder mitgenommen noch in ihren berechtigten Interessen wahrgenommen oder vertreten.[3] Leider gilt das heute noch.
Der Beschluss von Leipzig sah die Option weiterer Gespräche zur Verbesserung und Anpassung des Entwurfes vor, die nach der Übergabe des GOÄ-Entwurfs an das BMG von BÄK mit PKV-Verband und den Fachgruppen terminiert wurden. Fünf solcher Fachgespräche gab es für die Leistungen im Abschnitt M (Ärztliche Laboratoriumsuntersuchungen) bis März 2026.
In der medizinischen Labordiagnostik haben sich schon vor Jahren die das Labor tragenden Berufsverbände und medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften in einer Task Force GOÄ schon vor Jahren zusammengeschlossen, die die Position der fachärztlichen Labore in der ambulanten und stationären Versorgung konsentiert und gemeinsam gegenüber BÄK und PKV-Verband vertritt und sich auch zuvor beim Erreichen der arzteigenen Entwurfsversion 2.1+ eingebracht hat. In den fünf Gesprächen wurden durch diese Task Force vielfältige Vorschläge gemacht sowie verschiedenste Auswertungen und Folgenabschätzungen vorgetragen, die im Ergebnis jedoch unter Hinweis auf den getroffenen Kompromiss abgelehnt wurden. Dem Vernehmen nach lief es für andere Fachgruppen ähnlich. Ein solches Ergebnis wirft Fragen auf nach dem Sinn solcher Gespräche bei vorab festgelegtem Ergebnis. Auch das BMG wird im Verordnungsverfahren diese Kritik nicht einfach übergehen können. Sachliche Argumente verdienen Beachtung.
Im GOÄ-Reformprozess wurde nicht ausreichend beachtet, dass eine Gebührenordnung nur trägt, wenn sie von allen davon Betroffenen getragen wird. Umverteilungen mit Gewinnern und Verlierern aus primär wirtschaftlichen Zielen sollten dabei nicht erfolgen. Das nutzt insbesondere nicht den Versicherten, die einen Anspruch auf bestmögliche Versorgung auf dem aktuellen Stand der Medizin haben, und das auf jedem medizinischen Fachgebiet.
Der Reformprozess im Zeitraffer
Um die zuvor beschriebene Entwicklung bis heute und die Zusammenhänge besser nachvollziehen zu können, ist ein Überblick zum GOÄ-Reformierungsprozess hilfreich:
Die BÄK bat in der GOÄ-Reform 2005 die Berufsverbände und medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften um Vorschläge zur inhaltlichen Anpassung des Gebührenverzeichnisses. Der innerärztliche Diskussionsprozess benötigte Jahre für die Aktualisierung des Leistungsverzeichnisses, der grundsätzlichen Regelungen im Paragraphenteil sowie der Allgemeinen Bestimmungen zur näheren Auslegung der Leistungserbringung und letztendlich sachgerechter Bewertungen für die Leistungen.
Bis zur Konsentierung des arzteigenen Bewertungsvorschlages (Version 2.1+) 2021 erfolgten unzählige Gespräche zwischen BÄK und den Fachgruppen, auch in großer Runde mit allen Fachgruppen zusammen. Am 23. Januar 2016 wurde sogar ein außerordentlicher Ärztetag zur GOÄ in Berlin einberufen.
Eine überraschende wie ungewöhnliche und bis heute umstrittene Neuerung im GOÄ-Reformprozess war die 2013 vom Bundesgesundheitsminister geforderte Konsentierung eines GOÄ-Entwurfes zwischen Ärzteschaft und den Privaten Krankenversicherungen vor einer Befassung des BMG damit: Am 8. November 2013 unterzeichneten BÄK und PKV-Verband eine Rahmenvereinbarung zur Novellierung der GOÄ.[4] Danach sollte die Novellierung „die Gewährleistung der ambulanten und stationären privatärztlichen Versorgung der durch eine private Krankenversicherung, die Beihilfe und sonstige Kostenträger krankenversicherten und selbstzahlenden Personen auf einem dem jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechenden Leistungs- und Qualitätsniveau durch eine für die zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten sowie für die Kostenträger transparente Abbildung und eine angemessene Vergütung der beruflichen Leistungen der Ärzte gemäß § 1 Absatz 1 GOA; dabei ist gemäß § 11 Satz 3 BÄO den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen“ bewirken.
Die Bewertung der ärztlichen Leistungen werde unter Heranziehung von Kostendaten und unter Berücksichtigung der medizinischen Leistungserbringung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen neu vorgenommen, wobei hier die Positionen von BÄK und PKV in einen fairen und angemessenen, inhaltlich, medizinisch und ökonomisch plausiblen Interessenausgleich gebracht werden sollen. Der „robuste Einfachsatz“ als Grundsatz sollte der Summe der Bewertung der ärztlichen Leistungskomponente und dem „Marktpreis“ für den im Standard anfallenden Aufwand der nichtärztlichen Leistungskomponenten entsprechen.
Im Punkt 4 „Laborleistungen“ der Rahmenvereinbarung heißt es: „Die BÄK und der PKV-Verband/Beihilfe entwickeln im Rahmen der neuen GOÄ ein Laborkapitel unter besonderer Berücksichtigung der ärztlichen Leistungskomponente, aktueller Kostenentwicklungen und einer rechtssicheren und wirtschaftlichen Regelung der Zuweiserpraxis/Beziehbarkeit von Laborleistungen“. Damit war der Rahmen für die ärztlichen Laboratoriumsuntersuchungen gesetzt und klar vorgegeben.
Konsens des arzteigenen GOÄ-Entwurfes als Meilenstein für die Ärzte
Ein wichtiger Meilenstein wurde 2021 mit der innerärztlichen Abstimmung des schon erwähnten ersten Entwurfes für eine „arzteigene GOÄ“ (Version 2.1+) erreicht. Im BÄK-Verbändeschreiben hierzu heißt es: „Die Bundesärztekammer hat eine nach betriebswirtschaftlichen Kriterien entwickelte arzteigene GOÄ mit einer rationalen Systematik und medizinisch-wissenschaftlich erarbeiteten Leistungslegenden vorgelegt. Auf Grundlage dieser arzteigenen Bewertungen soll dann der finale Konsens mit dem PKV-Verband erzielt werden.“ Die ärztlichen Laboratoriumsleistungen (Kapitel M) waren in dieser GOÄ 2.1+ bereits um ca. -17 Prozent abgewertet worden, was seitens der Verbände und Fachgesellschaften der Task Force GOÄ mit BIick auf die bestehende betriebswirtschaftliche Grundlage dieses Entwurfes und die damalige Kostensituation als gerade noch tragfähiger Kompromiss akzeptiert wurde.
Mit der Übermittlung der arzteigenen Version 2.1+ im Januar 2023 an den Bundesgesundheitsminister war der innerärztliche Diskussionsprozess zunächst abgeschlossen. Zu dieser Zeit zeichnete sich in der medizinischen Labordiagnostik die schon seit 2019 eingetretene deutliche Kostenentwicklung deutlich ab.[5]
BÄK-/PKV-Konsensfassung der GOÄ mit Überraschungseffekt
Im September 2024 wurden die Berufsverbände und Fachgesellschaften durch den Präsidenten der BÄK über die Ergebnisse des Abstimmungsprozesses mit dem PKV-Verband informiert und die mit diesem konsentierte GOÄ-Version vorgestellt. Die Folgenabschätzung des ALM e.V. für die ärztlichen Laboratoriumsuntersuchungen im Abschnitt M ergab für diese neue Version im Gesamtergebnis eine Abwertung um -34,5 Prozent im Vergleich zur aktuell gültigen GOÄ, also im Kern eine Verdopplung der Abwertung im Vergleich zur arzteigenen Version 2.1+. Für die in der Task Force GOÄ verbundenen labordiagnostischen Berufsverbände und Fachgesellschaften kam dieses Ergebnis überraschend, denn es gab zuvor keine Gespräche oder Beratungen mit ihr hierzu. Zu keinem Zeitpunkt wurde die Frage erörtert, ob eine solche Abwertung um gut 1/3 der Honorare für die Facharztlabore wirtschaftlich „stemmbar“ sein könnte. Eine betriebswirtschaftliche Kalkulationsgrundlage gab es ebenfalls nicht. Bei steigenden Kosten ist ein Honorarverlust im Umfang von 34,5 Prozent wirtschaftlich für keine Fachgruppe verkraftbar.
Grundlage der Folgenabschätzung des ALM e.V. war eine seit 2016 bestehende eigene Datenerhebung aus den Jahresabrechnungsdaten von knapp 180 Laboren. Auf diese Weise konnten durch die Task Force GOÄ alle Versionen der GOÄ hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen analysiert und bewertet und die ablehnende Kritik sachlich begründet werden.
Grundsätze für die Erstellung einer GOÄ
In der Debatte mit BÄK und PKV-Verband und im Austausch mit anderen ärztlichen Fachgruppen sowie in den Verbändegesprächen kristallisierten sich vier grundsätzliche Aspekte heraus, die bei der Entwicklung einer neuen GOÄ wohl generell zu beachten sind. Ein GOÄ-Entwurf sollte daran gemessen werden:
- Jede Leistung wird für sich beschrieben und bewertet.
- Ärztliche Leistungen werden selbst erbracht oder überwiesen.
- Bewertungen erfolgen auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher Kalkulationen.
- Abrechnungsregeln berücksichtigen medizinische Erfordernisse, auch im Einzelfall.
Diese Punkte werden im Paragraphen- oder Rechtsteil der GOÄ, in den Allgemeinen Bestimmungen zu jedem Abschnitt, in den Leistungslegenden und letztlich auch in den Bewertungen geregelt. Wenngleich die GOÄ eine im Kern fachgruppenoffene Gebührenordnung ist und grundsätzlich jede Ärztin oder jeder Arzt Leistungen aus jedem Abschnitt erbringen darf unter Beachtung seiner durch Aus-, Fort- und Weiter-bildung erworbenen Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten, so ist es sicher auch naheliegend, nur Leistungen zu erbringen (und abzurechnen), für die ausreichend gute Kenntnisse und Kompetenzen vorliegen. Das betrifft auch delegationsfähige Teile von Leistungen, für die ärztlicherseits eine Pflicht zur Aufsicht nach fachlicher Weisung besteht.
Ein wichtiger Grundsatz der ärztlichen Tätigkeit ist daher die persönliche Leistungs-erbringung. Sie bedeutet, dass der Arzt die ärztlichen Leistungen selbständig erbringt oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung delegiert. Alle übrigen Leistungen überweist der Arzt an dafür qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Der Bezug ärztlicher Leistungen aus sogenannten Laborgemeinschaften, also aus ärztlichen Gemeinschaftseinrichtungen in der Rechtsform einer GbR an einer heute meist weit von der eigenen Praxis entfernten Betriebsstätte unter ärztlicher Leitung, ist der persönlichen Leistungserbringung und klassischer ärztlicher Arbeit fremd. Sie wurde mit der letzten 4. Änderungsverordnung noch erhalten für den sehr eingeschränkten Teil der Basislaborleistungen (Abschnitt M II).
Die damaligen Argumente zum Erhalt tragen heute nicht mehr, denn die ärztlichen Mitglieder einer solchen Laborgemeinschaft führen heute im Kern lediglich eine Auftragserteilung für die medizinisch für erforderlich gehaltenen Laboruntersuchungen des Abschnittes MII an die Laborgemeinschaft durch, sind jedoch selbst nicht vor Ort oder aktiv in Fragen der Leistungserbringung wie Methodenauswahl, Qualitätssicherung oder die Auswahl oder Aufsicht nach fachlicher Weisung der Mitarbeitenden involviert. Eine Zurechnung lediglich angeordneter Laboruntersuchungen als eigene Leistung widerspricht den Grundsätzen der persönlichen Leistungserbringung, auch in Gemeinschaftseinrichtungen.
Es ist bekannt, dass eine auf die Anordnung von Leistungen beschränkte Leistungserbringung das Risiko wirtschaftlicher Anreize begründet und somit medizinisch nicht begründbare Mengenausweitungen bestehen. Das hat der Verordnungsgeber in der Begründung zur GOÄ 1996 so gesehen. Und es war auch Grund für die Einführung der direkten Kostenerstattung für Laborgemeinschaften in der GKV. Auch die FinanzKommission Gesundheit im BMG adressiert in seinen Empfehlungen vom 30.03.2026 zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027 den Aspekt und schlägt hier das Verbot von Selbstzuweisungen in der vertragsärztlichen Versorgung (Reformempfehlung 17) vor[6].
Daher wäre es nur folgerichtig, im Zuge der aktuellen GOÄ-Reform wie beim Speziallabor (Abschnitte M III und M IV), für das ein Bezug aus Laborgemeinschaften ohnehin nicht gewollt ist, dieses fiktive Konstrukt der persönlichen Leistungserbringung auch in der PKV aufzugeben und den Rechtsteil entsprechend zu ändern
Grundlage jeder Leistungsbewertung: eine betriebswirtschaftliche Kalkulation
Für die Leistungsbewertungen sollte es selbstverständlich sei, dass diese auf der Basis nachvollziehbarer und transparenter betriebswirtschaftlicher Kalkulationen erfolgen, die alle Kostenkomponenten und ebenso das im Rahmen der freien Berufsausübung erforderliche unternehmerische Risiko abbilden. Die für den GKV-Bereich hierzu geltende gesetzliche Grundlage (§ 87 Abs. 2 SGB V) ist ohne Zweifel wohl auch auf die Ableitung von Bewertungen der Leistungen in der GOÄ anzuwenden.
Eine solche betriebswirtschaftliche Kalkulationsgrundlage bestand für die ärztlichen Laboratoriumsuntersuchungen im Abschnitt M der arzteigenen Version 2.1+ der Gebührenordnung für Ärzte. In der Konsensfassung von BÄK und PKV-Verband vom 30.04.2025 wurde dagegen diese kalkulatorische Grundlage verlassen; stattdessen wurden pauschale Abwertungen vorgenommen (- 33,6 % im Basislabor nach M II und – 19,8 % im Speziallabor nach M III und M IV im Vergleich zur Version 2.1+). Im Ergebnis führt diese Neubewertung dazu, dass für etwa 100 Leistungen im aktuellen GOÄ-Entwurf nun Honorare festgelegt werden sollen, die unterhalb der bloßen Sachkostenerstattung von Laboratoriumsuntersuchungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die ambulante vertragsärztliche Versorgung liegen, also nicht einmal die in der GKV normierten Sachkosten vollständig abdecken. Sie enthalten somit bei bereits unterdeckten Sachkosten keinerlei Honorar für die ärztliche Tätigkeit bzw. das unternehmerische Risiko. Dass dieser schwere betriebswirtschaftliche Fehler zu korrigieren ist, liegt auf der Hand.
Transparenz der fachgruppenbezogenen Folgenabschätzung und Abrechnung
Es ist auch die Frage zu stellen, warum nur der vermeintliche Gesamteffekt der GOÄ-Reform auf die Honorare (+13,2 % oder +1,9 Mrd. Euro in den ersten drei Jahren[7]) bekannt gemacht wurde und nicht gleichzeitig auch die Folgenabschätzungen für die einzelnen Fachgruppen offengelegt wurden. Bedauerlicherweise ist das auch nicht einmal innerhalb der Ärzteschaft erfolgt. Eine solche transparente Folgenabschätzung zu allen Abschnitten für die neue GOÄ im Vergleich zur aktuellen GOÄ würde auch dem BMG als Verordnungsgeber eine bessere Prüfung des Entwurfes ermöglichen. Dazu würde auch gehören, dass seitens der Privaten Krankenversicherungen die jährlichen Leistungshäufigkeitsstatistiken, d.h. eine Übersicht über die Abrechnungshäufigkeit aller GOÄ-Ziffern durch die einzelnen Fachgruppen, veröffentlicht würden, wie es in der GKV selbstverständlich ist. So kann heute über die Homepage der KBV nachvollzogen werden, welche Fachgruppe in welchem Abrechnungsquartal welche Leistung in welcher Häufigkeit abgerechnet hat.[8]
Sicher würde diese Transparenz zu einer Versachlichung der Debatte beitragen. Bisher gibt es zu dem Thema nur Publikationen des Wissenschaftlichen Instituts der PKV zu Laborleistungen für die Jahre 2004 bis 2009[9][10]. Hier bedarf es dringend der Herstellung einer ausreichenden Transparenz für alle Leistungen der GOÄ, auch den Versicherten gegenüber. Das wäre auch ein wichtiger Betrag, um ungerechtfertigten Vorurteile gegenüber der Ärzteschaft besser begegnen zu können.
Einteilung in „sprechende Medizin“ und „technische Medizin“ nicht sachgerecht
Seit Beginn der GOÄ-Reform an wurde als Leitplanke die „Stärkung der sprechenden Medizin mit Abwertung der technischen Fächer“ formuliert. Die Bewertungsanpassungen zwischen der arzteigenen GOÄ (2.1+) und der Konsensfassung von PKV und BÄK folgt diesem Leitgedanken unter dem Primat einer Gesamtbetrachtung der Aufwendungen der PKV für die GOÄ.
Ist das wirklich so einfach? Wird dieser Leitgedanke der modernen Medizin gerecht? Wohl kaum, und das ist wenig überraschend. Tatsächlich haben die Entwicklungen in der Medizintechnik in allen ärztlichen Fachgebieten die medizinische Versorgung enorm verbessert hat und einen wichtigen Beitrag auch zur Erleichterung der ärztlichen Arbeit geleistet. Die ärztliche Arbeit ist ohne die Anwendung von moderner Technik nicht denkbar; selbst in den überwiegend vom persönlichen Gesprächskontakt geprägten Fachgruppen wird Technik eingesetzt, z.B. zur Dokumentation der Gespräche. Und selbstverständlich greifen alle ärztlichen Fachgebiete in ganz unterschiedlichem Maße auf technische Unterstützung zurück.
Das gilt sicher in besonderem Maße für die ärztliche Laboratoriumsdiagnostik, in der Technisierung und Automatisierung wichtige Innovationen darstellen. Die Fachärztinnen und Fachärzte der Laboratoriumsmedizin sowie Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und ebenso die der Humangenetik und Transfusionsmedizin nutzen diese Techniken zur ständigen Verbesserung der medizinischen Versorgung. Digitale Bildmorphologie in der Leukämiediagnostik und Next Generation Sequenzierung in der Erkennung seltener und komplexer genetischer Erkrankungen und auch der Infektionsmedizin sind wichtige Meilensteine zum Nutzen der Versorgung von Patientinnen und Patienten. Mitnichten ist deswegen eine Reduktion der Labormedizin auf den Begriff „technisches Fach“ gerechtfertigt. Die fachärztliche Expertise aus dem Labor für den gesamten Prozess der Laboratoriumsuntersuchungen von der Beratung zur Indikationsstellung und Befundinterpretation und der direkten Patientenbetreuung bis hin zur Methoden- und Geräteauswahl, Personalverantwortung, Organisation und Management des Labors und der Einhaltung der mehr als zwei Dutzend spezifisch gelten rechtlichen Rahmenbedingungen ist unabdingbar. In der GKV gehört die Labordiagnostik zu den wenigen Bereiche, wo „pay for performance and quality“ längst umgesetzt ist, denn hier erfolgt die Vergütung nur bei Nachweis eingehaltener Qualitätsstandards bei der Abrechnung.
Ganz unabhängig davon ist es ebenso richtig wie wichtig, dass die Arbeitsstunde „ärztliche Arbeit“ inklusive der Aufsicht nach fachlicher Weisung für die delegierten Leistungsanteile heute deutlich höher zu bewerten ist als 1996. Der direkte Patientenkontakt durch „Sprechen“ und der Einsatz von technischer Unterstützung gelten nebeneinander und nicht in Konkurrenz zueinander – und das trifft im Übrigen auch für die ärztliche Arbeit im Labor zu. Insofern ist es unlauter, hier eine finanzielle Verbindung zwischen „Sprechen“ und „Technik“ aufzumachen, denn es gibt keine „technischen Fächer“ in der Medizin, sondern lediglich unterschiedliche Anteile technischer Unterstützung in jedem ärztlichen Fachgebiet.
Selbstverständlich sollte es daher auch sein, im Zuge der Neubewertung der ärztlichen Laboratoriumsmedizin die Kosteneffekte betriebswirtschaftlich abzubilden. Hier stehen Rationalisierungsgewinne durch Automatisierung und Technisierung mit Fixkostendegression aufgrund von Mengeneffekten dem höheren Investitionsbedarf bei Automatisierung und Technisierung und der Kostenentwicklung im Labor (Infrastruktur, Anforderungen von KRITIS/NIS 2, Personalkosten, Digitalisierung, Qualitätssicherung) gegenüber. Insofern verbietet es sich, aufgrund anekdotischer Annahmen und vermeintlicher individueller Erfahrungen die Honorare ohne eine betriebswirtschaftliche Kalkulation oder Rückkopplung bei den Betroffenen festzulegen. Bei der Kostenkalkulation ist zu berücksichtigen, dass bei reiner Betrachtung der Leistungsmengen für Privatversicherte gerade in der ärztlichen Laboratoriumsmedizin eine gänzlich andere Kostenstruktur zugrunde liegen würde. So ist die PKV bei einer Gesamtbetrachtung von Kosten stets nur „Trittbrettfahrer“ der Leistungsmengen der GKV und versucht, ohne einen eigenen Beitrag ausschließlich davon zu profitieren. Würde man beispielsweise ein Labor ausschließlich für die Versorgung von Privatversicherten betreiben wollen, so wäre dessen Kostenniveau wesentlich höher.
Fazit
In der Summe wird jede GOÄ-Novelle tiefgreifende Veränderungen für alle Akteure mit sich bringen, sie betrifft mehr als 8,7 Millionen Privatversicherte sowie rund 31 Millionen gesetzlich Versicherte mit Zusatzversicherungen sowie die vielen Bürgerinnen und Bürger, die bei der Inanspruchnahme von Individuellen Gesundheitsleistungen außerhalb ihrer versicherten Regelversorgung als Selbstzahler ebenfalls betroffen sind.
Gerade die medizinische Labordiagnostik zeigt exemplarisch, dass technische Leistungen ohne ärztliche Expertise, Interpretation und klinische Einordnung weder sinnvoll noch verantwortungsvoll einsetzbar sind: 7 von 10 Diagnosen in der Medizin können nur mit Hilfe der medizinischen Labordiagnostik erfolgen. Um es auf eine Formel zu bringen: „Ohne fachärztliche Labordiagnostik hat die sprechende Medizin deutlich weniger zu sprechen.“ Ärztinnen und Ärzte in der medizinischen Labordiagnostik tragen durch ihre Arbeit ganz wesentlich zur Patientensicherheit bei. Diese sprechenden und beratenden Leistungen sind in der GOÄ abgebildet und belegen den ärztlichen Grundcharakter der medizinischen Labordiagnostik.
Die im aktuellen GOÄ-Entwurf vorgesehenen, überproportionalen Abwertungen labormedizinischer Leistungen sind mit Blick auf eine nachvollziehbare medizinische und wirtschaftliche Grundlage abzulehnen und daher zu korrigieren. Fachärztliche Labore erbringen rund um die Uhr Vorhalteleistungen, sichern Notfallversorgung, investieren kontinuierlich in neue Methoden und tragen die fachärztliche Verantwortung für valide Befunde. Moderne Labordiagnostik ist hochspezialisiert, innovationsgetrieben und zunehmend integraler Bestandteil ärztlicher Entscheidungs-prozesse. Eine sachgerechte Abbildung des tatsächlichen Leistungsaufwands – einschließlich der Vorhalteleistungen, Qualitätssicherungsmaßnahmen und fachärztlichen Expertise – ist zwingend erforderlich. Die fachärztlichen Labore unterliegen hohen gesetzlichen, normativen und fachlichen Anforderungen. Eine GOÄ-Reform darf diese qualitätsgesicherte Struktur nicht gefährden, sondern sollte sie gezielt stärken.
Der aktuelle Entwurf der GOÄ ist aus der Sicht der fachärztlichen medizinischen Labordiagnostik weder geeint oder konsentiert und so nicht tragfähig.
Aus Sicht der medizinischen Labordiagnostik sollte die GOÄ-Reform als Chance genutzt werden, ärztliche Leistungen insgesamt differenzierter abzubilden. Ziel kann es nur sein, in jedem Umfeld die ärztliche Verantwortung, Kommunikation und Entscheidungsleistung sichtbar und bewertbar zu machen. So kann die beabsichtigte Stärkung der sprechenden Medizin gelingen, ohne die innovative, hochqualitative und durch Technik unterstützte Diagnostik zu schwächen. Dabei hilft auch eine Einhaltung der Grundsätze der persönlichen Leistungserbringung in Bezug auf delegierbare technische Leistungsanteile. Darüber hinaus müssen die wirtschaftlichen Realitäten fachärztlicher Labore in der ambulanten wie stationären Versorgung berücksichtigt werden.
Die aktuelle und in eine Richtung bewusst gesteuerte GOÄ-Reformdiskussion lässt den Schluss zu, dass medizinische Labordiagnostik primär als Kostenfaktor betrachtet werden soll. Dieser Ansatz ist kurzsichtig und gleichzeitig mit Blick auf die Qualität und Sicherheit der Patientenversorgung und ebenso auf die Kostenentwicklung für Versicherungen und Versicherte riskant. Moderne Medizin ohne leistungsfähige, qualitätsgesicherte fachärztlich geführte Labore ist nicht denkbar. Und auch das ist allen bekannt.
Weitere Beiträge der ALM im Observer Gesundheit:
„Patientenzentriert und qualitätsorientiert“, Observer Gesundheit, 10. Oktober 2025,
„Keine klare Linie“, Observer Gesundheit, 5. August 2024,
„Blaupause für aktuelle MVZ-Debatte“, Observer Gesundheit, 26. Januar 2024.