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Politische AnalysenDarf es noch ein wenig mehr sein?

Zu einem eigenartigen Finanzbericht und einem merkwürdigen politischen Prozess

Dr. Christopher Hermann

Die FinanzKommission Gesundheit (FKG) hat kurz vor Ostern vorgabegemäß geliefert. Am 30. März wurden ihre „Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027“ offiziell als „Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit“ der Öffentlichkeit präsentiert.

Sie offerieren ein breites Potpourri verschiedenster Sparvorstellungen, deren direkte und indirekte Auswirkungen auf Versicherte und die Akteursgruppen im System eine Reihe von Fragen aufwerfen. Trotz der euphorischen Aufnahme des Kommissionsberichts durch die Gesundheitspolitiker der Koalition bleibt abzuwarten, welche politischen Handlungskonsequenzen aus dem Kommissionsbericht tatsächlich erwachsen.

 

1. Der Auftrag

Nach ihrem eigenen Bekunden legt die Kommission damit ein „tragfähiges Gesamtpaket vor, um die Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung kurzfristig zu schließen“. Die Vorschläge würden „der Politik einen breiten Handlungsspielraum für die weitere Ausgestaltung“ eröffnen (FKG-Vorsitzender Greiner, FKG 2026a), denn ein solches „durchgerechnetes Werk mit dieser Breite und diesem Volumen“ habe es „im deutschen Gesundheitswesen noch nie gegeben“. Die Kommission rechne „mit einem Shitstorm epischen Ausmaßes aus allen Teilen des Systems“ (stellv FKG-Vorsitzender Gerlach 2026).

Damit blieb die Kommission in der Tat im politisch durch das BMG im Frühherbst 2025 revidierten verkürzten Zeitrahmen. Der Koalitionsvertrag (KOV), der nach dem Bruch der Ampelkoalition im Herbst 2024 und den vorgezogenen Bundestagswahlen vom Februar 2025 gebildeten schwarz-roten Koalition – der bereits vierten der Berliner Republik –, gibt vor, zur langfristigen Stabilisierung der GKV-Beiträge eine „Kommission unter Beteiligung von Expertinnen und Experten und Sozialpartnern“ einzurichten. Diese sollte aber erst „bis zum Frühjahr 2027 Ableitungen“ treffen und konkrete weitere Maßnahmen vorschlagen (KOV 2025: 105). Angesichts der sich zunehmend weiter verschärfenden Dramatik der Finanzmisere in der GKV – einem Rekorddefizit im Jahre 2024 in Höhe von 6,6 Milliarden Euro bei durch diskretionäre Eingriffe der Vorgängerkoalitionen (näher Hermann 2023: Kap 2.1 und 2.2) im wesentlichen geplünderten Finanzreserven von Gesundheitsfonds und Krankenkassen, die Anfang 2025 lediglich noch durchschnittlich 6% einer Monatsausgabe abdeckten, was kaum mehr als Leistungsausgaben für einen Tag sichern konnte, und bei historischen Höchstständen bei den Krankenkassenbeitragssätzen von im Mittel 17,5% (Allg. Beitragssatz 14,6% plus Zusatzbeitragssatz 2,92%; zum Ganzen BRH 2025: 16 ff; BMG 2025d: 4) – war das Szenario des KOV aber öffentlich nicht mehr plausibel kommunizierbar. Die mangels politischer Konsensfindung von den Koalitionären an einen Expertenkreis externalisierte und in die Zeit gegebene Aufgabenerledigung, die Ankündigung des KOV materiell zu hinterlegen, „die seit Jahren steigende Ausgabendynamik zu stoppen und die strukturelle Lücke zwischen Ausgaben und Einnahmen zu schließen“ (KOV 2025: 105), musste von der Bundesgesundheitsministerin im Herbst 2025 um ein volles Jahr auf „Ende März 2026“ vorverlegt werden. Bis dahin seien in einem ersten Bericht „mit kurzfristig wirksamen Maßnahmen“ in der GKV Vorschläge zur „Stabilisierung der Beitragssätze ab 2027“ vorzulegen (BMG 2025b: 1; Hermann 2026: Kap 3 und 7).

Namentlich fordert der BMG-Arbeitsauftrag insbesondere die „Erarbeitung konkreter und kurzfristig finanzwirksamer Maßnahmen für Beitragssatzstabilität ab 2027 inkl. Quantifizierung der Kostenwirkung“. Zu berücksichtigen sei, „dass die Reformvorschläge kurzfristig gesetzlich umsetzbar sind und in ihrem finanziellen Volumen so modelliert werden können, dass dem Gesetzgeber Handlungsspielraum hinsichtlich der konkreten Auswahl aus den Reformvorschlägen (verbleibt)“ (BMG 2025a: 2). Ein „besonderer Fokus“ sei auf die Ausgabenseite zu richten. „Ferner sollte die Dualität des bestehenden Systems von gesetzlicher und privater Krankenversicherung im Grundsatz respektiert werden“ (ebd: 5). Nach Kenntnis des Berichts werde „innerhalb der Bundesregierung über die Finanzierbarkeit und Umsetzung beraten und entschieden“ (ebd: 6).

Mit der Fixierung der „Dualität“ von GKV und PKV sei indessen, wie die Bundesgesundheitsministerin im Bundestag meinte, kein „Denkverbot“ verbunden. Die Kommissionsarbeit habe „natürlich unseren Koalitionsvertrag als Grundlage, in dem bestimmte Dinge festgehalten“ worden seien, wie insbesondere „kein Wechsel im bisherigen System der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung“ (Bt-Drs 21/44: 5125 B ff, hier 5126 C). Eine Festlegung, die sich freilich anhand des KOV selbst nicht verifizieren lässt, von der Kommission indessen, wie der Bericht belegt, durchaus beherzigt wurde.

 

2. Die Einlösung

Die vollmundigen Eigenbeurteilungen durch maßgebliche Kommissionsmitglieder zum Gehalt des Berichts (oben Kap 1) werden beim flüchtigen Blick auf die Expertise bestätigt. Auf stattlichen 483 sorgsam designten Seiten stellt die Kommission als „mögliche kurzfristig wirksame Finanzmaßnahmen“ insgesamt nicht weniger als „66 Einzelempfehlungen“ vor. Bereits im gleichzeitig als Einleitung bezeichneten Vorwort (FKG 2026: 39) wird dabei besonders hervorgehoben, dass sechs Empfehlungen „so eingeschätzt werden, dass sie nicht nur für Einspareffekte (…) stehen, sondern zum Teil auch zu Verbesserungen in der Versorgung führen werden“ (ebd: 40). Zu allen sonstigen Empfehlungen wird im Duktus deutlich zurückhaltender formuliert, dass von ihnen „entweder keine Auswirkungen“ auf die Versorgung zu erwarten seien, „oder die Auswirkungen schwerer vollständig abschätzbar oder potentiell mit negativen Effekten auf die Versorgung oder Verteilungsgerechtigkeit behaftet“ seien (ebd: 40 f; näher unten Kap 2.3).

Die Empfehlungen umfassen laut Aussage der Kommission „Maßnahmen, die alle Bereiche im Gesundheitswesen abdecken und insgesamt ein Volumen von 42,3 Mrd. € für das Jahr 2027 aufweisen“ (ebd: 41; näher unten Kap 3).

 

2.1. Prognose als perfekte Glaskugel

Dem aufgeführten Einsparpotential steht ein von der Kommission exakt prognostiziertes Defizit der Krankenkassen für 2027 von „insgesamt ca. 15,3 Mrd. €“ (ebd) entgegen, das bis zum Jahr 2030 – dem Endpunkt des behandelten Prognosezeitraums – bis auf 40,4 Milliarden Euro anwachsen soll und nach den Kommissionsvoraussagen zu massiven weiteren Steigerungen des „durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitragssatzes“, der für 2026 mit 2,91% angegeben wird, bis 4,69% im Jahre 2030 führt (zum Ganzen ebd: 50 ff, hier 61 f).

Erst in ihren abschließenden Bemerkungen zur mittelfristigen GKV-Finanzprognose macht die Kommission in wenigen dürren Sätzen ergänzend darauf aufmerksam, dass „insbesondere die Prognose der Ausgabenentwicklung von einer hohen Unsicherheit geprägt ist, da eine Vielzahl an angebots- und nachfrageseitigen Faktoren in sehr unterschiedlich regulierten Leistungsbereichen mit teils hochkomplexen Vergütungssystemen wirken“ (ebd: 63). Es folgt der Allgemeinplatz, dass die Finanzwirkungen „einiger gesetzgeberischer Maßnahmen (…) nur schwer vorherzusagen“ seien (ebd).

Hierbei werden kurz angerissen:

  • Die „Krankenhausreform“ (ebd), mithin die Finanzwirkungen des von der Ampelkoalition Ende 2024 verabschiedeten Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG; näher Makowski 2025: 122 ff) mit Mehrbelastungen für die GKV im Milliarden-Euro-Bereich (vgl Bt-Drs 20/11854: 126) und seiner bereits im KOV vorgezeichneten Detailrevision (KOV 2025: 108 f) durch das nach monatelanger koalitionspolitischer Hängepartie (Hermann 2026: Kap 4) erst wenige Tage vor Bekanntgabe des Kommissionsberichts parlamentarisch verabschiedeten Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG; Br-Drs 120/26 (Beschluss); Beerheide 2026)
  • Die „Reform der Notfallversorgung“, die nach Auffassung der Kommission „im Prognosezeitraum aufwachsende, dauerhafte Entlastungen zur Folge (hat), die die GKV-Ausgaben im Jahr 2030 um 2,1 Mrd. € senken dürften“ (FKG 2026: 58), deren Ausgestaltung indessen lediglich als Referentenentwurf vorliegt und damit – entgegen der Ankündigung der Bundesgesundheitsministerin, die eine Verabschiedung im Bundeskabinett für Februar 2026 versprach (BMG 2025e: 2) –,den parlamentarischen Prozess noch gar nicht erreicht hat
  • Die (angeblich) „ab 2027 geplante Erhöhung des Apothekenfixums gemäß Koalitionsvertrag (…) auf 9,50 €“ (FKG 2026: 58), obwohl der KOV ein entsprechendes Datum für eine Umsetzung gar nicht kennt (KOV 2025: 107 f).

Wirkungen anderer im KOV angelegter „Strukturreformen“, für die noch kein Entwurf vorliege, wie „zum Beispiel die Einführung eines Primärarztsystems“, umgeht der Kommissionsbericht. Sie seien „gemäß Auftrag an die Kommission, noch nicht berücksichtigt“ (FKG 2026: 63). Dies wiederum hatte allerdings der Arbeitsauftrag mit der „Bewertung der Finanzwirkungen der im Koalitionsvertrag geplanten Vorhaben (u. a. Primärarztsystem, …)“ explizit verlangt (BMG 2025a: 2 f, hier: 2).

Abschließend fügt die Kommission ihren Prognoseergebnissen einen weiteren Allgemeinplatz zur Rolle des medizinischen Fortschritts an: „Hinzu kommen die nur schwer abschätzbaren Wirkungen des medizinischen Fortschritts“ (FKG 2026: 63). Weitere relevante exogene Faktoren, wie die unmittelbaren Folgen für die GKV-Finanzierung durch die gravierenden Verschiebungen im soziodemografischen Aufbau der Republik, der sich vollziehende Übergang der Babyboomer ins Rentenalter oder die gesellschaftlichen Herausforderungen durch das permanente Anwachsen des gesundheitlichen sowie pflegerischen Behandlungs- und Betreuungsbedarfs bei unzureichendem Fachkräftenachwuchs (dazu nur SVR-G 2024: Ziff 306 ff) werden zwar in den „Leitfragen“ des Arbeitsauftrags zur Erstellung des Berichts grundsätzlich adressiert (BMG 2025a: 3 und öfter), finden im Bericht mit einem Zeithorizont bis einschließlich 2030 indessen keinen Widerhall.

Spätestens vor diesem Hintergrund entpuppen sich aber die im Kommissionsbericht fortlaufend (FKG 2026: 41 und öfter) prominent hervorgehobenen Ausweisungen exakter Defizitgrößen in der GKV für 2027 (vgl nur ebd: 65, Infografik I) in Höhe von 15,3 Milliarden Euro und darüber hinaus bis 2030 mit 40,4 Milliarden Euro als Angaben von nebulöser Scheingenauigkeit. Zwei Alternativszenarien zur Ausgabenentwicklung werden zwar kurz aufgeführt (ebd: 63 f), spielen aber im Weiteren erkennbar im Bericht nirgends eine Rolle. Im Management Summary fehlt ohnehin jeder Hinweis auf die massiven Imponderabilitäten hinsichtlich der präsentierten Defizitgrößen (ebd 12 ff).

 

2.2  Politische Euphorie

Die unmittelbaren Reaktionen auf die Vorlage des Berichts in der Koalition und insbesondere durch die Bundesgesundheitsministerin zeugen gleichwohl von augenscheinlich hoher Zufriedenheit mit dem Vorgelegten. Die Ministerin konstatiert eine „beeindruckende Arbeitsleistung“ und eine „wissenschaftlich fundierte Arbeit“. Die Empfehlungen seien „der Beginn der bisher umfassendsten Reform“ der GKV (BMG 2026: 1) – wobei unklar bleibt, welcher historische Dimension ihr dabei überhaupt vorschwebt. Sie kündigt im Weiteren an: „Ausgehend von dieser sehr guten Grundlage werden wir zügig ein Gesetzgebungsverfahren zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze einleiten“ (ebd: 2).

Ihr assistierend versteigen sich die gesundheitspolitisch Verantwortlichen der Koalitionsfraktionen im Bundestag in einem gemeinsam veröffentlichten Statement ebenfalls noch am Tag der Bekanntgabe der Empfehlungen zu der Aussage, mit den Vorschlägen liege „erstmals eine belastbare Grundlage vor, um die strukturellen Defizite“ der GKV „entschlossen anzugehen“. Es beginne „die entscheidende Phase dieser Reform“ (Pantazis 2026: 1). Wann und wie die substantielle Prüfung der Kommissionsempfehlungen durch die verantwortlichen Fachpolitiker erfolgte, bleibt offen.

Dass die im KOV adressierte prekäre Finanzsituation der GKV (KOV 2025: 105) dringend politische Maßnahmen der Gegensteuerung verlangt, ist auch ohne Bezug auf den Kommissionsbericht unabweisbar (oben Kap 1). Die sich subkutan anbahnende, mittlerweile ungeschminkt hervortretende Finanzmisere der GKV bildet die eigentliche Achillesferse in der Gesundheitspolitik seit den Tagen der GroKo III 2018 mit dem verantwortlichen BMG Spahn und der Ampelkoalition ab 2021 mit dem verantwortlichen BMG Lauterbach. Die mangelhafte politische Aufarbeitung der systemischen Strukturdefizite und Steuerungsmängel bei gleichzeitiger Umsetzung ausgabenexpansiver Gesetzesvorhaben (vgl am Beispiel TSVG: BRH 2026) haben die finanzielle Solidität des Systems erodieren lassen.

Anfang dieses Jahres erfuhr der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz die siebente Erhöhungsrunde seit 2018, dem Antritt der GroKo III. Nachdem zum Jahresanfang erneut jede zweite Krankenkasse den von ihr festzulegenden Zusatzbeitragssatz anheben musste, liegt der durchschnittlich erhobene Zusatzbeitragssatz bei 3,13% (BMG 2026a: 5; BKK DV 2026: 9) und damit erneut deutlich über dem im letzten November vom BMG gemäß gesetzlicher Verpflichtung (§ 242a II SGB V) für 2026 bekanntgegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9%. Akutes politisches Handeln erweist sich seit Langem als unausweichlich.

Die Finanzkommission geht bei ihren Prognosen allerdings nicht vom tatsächlich durchschnittlich von den Krankenkassen derzeit erhobenen Zusatzbeitragssatz aus, sondern von dem durch das BMG bekanntgegebenen, allein auf Basis der Vorhersagen und Berechnungen des Schätzerkreises rechnerisch ermittelten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das laufende Jahr in Höhe von 2,9% (ausgewiesen werden 2,91%; FKG 2026: 61 und öfter). Sie arbeitet mit einem dem Sozialrecht fremden Terminus, dem „ausgabendeckenden durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz“ (ebd; Hervorh nur hier), den erstmals die Bundesgesundheitsministerin im Oktober letzten Jahres bei ihrem gescheiterten Versuch verwandt hatte, die Zusatzbeiträge 2026 öffentlich als „auf dem heutigen (= 2025) Niveau stabilisiert“ darzustellen (BMG 2025c: 1; Einschub nur hier).

Die zwingenden gesetzlichen Vorgaben für die Krankenkassen, zur Abfederung unvorhersehbarer Ausgabenschwankungen jederzeit eine Mindestrücklage in Höhe von 20% einer durchschnittlichen Monatsausgabe bereitzuhalten (§ 261 II 2 SGB V) und deren Höhe bei der Bemessung des Zusatzbeitragssatzes einzukalkulieren (§ 242 I 3 SGB V), werden hier wie dort ignoriert. Real liegt damit der Konsolidierungsbedarf in der GKV zur beabsichtigten „Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9%“ (FKG 2026: 61 und öfter) um 0,22 Beitragssatzpunkte und damit um rd. 4,5 Milliarden Euro höher als kolportiert. Den faktisch gegebenen Finanzbedarf des Systems kann weder das BMG per Dekret noch ein Wissenschaftlergremium per Begriffskreation reglementieren.

 

2.3  Die Wundertüte

Politisch kann die Beantwortung der Frage nach dem (un-)wahrscheinlich präzisen Ausmaß des GKV-Defizits 2027 ff unter Status-quo-Bedingungen letztlich dahinstehen. Eine Finanzlücke 2027 im zweistelligen Euro-Milliarden-Bereich, die mittelfristig weiter anwächst, muss als weder gesellschaftlich oder volkswirtschaftlich noch systemisch akzeptabel gelten. Die unmittelbar artikulierte hohe Zuversicht im politischen Raum, mit dem Kommissionsbericht eine „belastbare Grundlage“ für die beschworene GKV-Sanierung erhalten zu haben (oben Kap 2), dürfte sich vor allem auf die spektakulären Einsparempfehlungen der Kommission im Dutzendpack stützen, die den Kern des Berichts bilden (FKG 2026: 81 ff).

Für ihre 66 Empfehlungen ermittelt die Kommission punktgenau eine Finanzwirkung von präsentablen, exakt ausgewiesenen 42,3 Milliarden Euro für das Jahr 2027, 49,4 Milliarden Euro für 2028, 57,0 Milliarden Euro für 2029 bis hin zu schließlich 63,9 Milliarden Euro für 2030 (ebd: 14 f). Es folgt eine formale Unterteilung in drei Kategorien:

  • Empfehlungen mit „positiven Auswirkungen“ auf die Versorgungsqualität oder die „Förderung der Eigenverantwortung“ (Kategorie A*),
  • Empfehlungen „ohne erwartbare Auswirkungen“ auf Versorgungsqualität, Zugang zum System oder Verteilungsgerechtigkeit (Kategorie A) und
  • Empfehlungen mit „unsicheren oder potentiell negativen Auswirkungen“ auf Versorgungsqualität, Zugang und Verteilungsgerechtigkeit (Kategorie B; ebd: 46).

Der Umfang und insbesondere die prognostizierten finanziellen Auswirkungen der Kategorien sind allerdings höchst unterschiedlich dimensioniert. Während die lediglich sechs Empfehlungen unter „A*“ mit systemisch „positiven Auswirkungen“ 2027 insgesamt 0,9 Milliarden Euro bewegen sollen und damit kaum mehr als 2% der ausgewiesenen Einsparsumme (ebd: 18), sollen die 14 Reformempfehlungen (RE) der Kategorie B mit „potenziell negativen“ systemischen Folgen insgesamt rund 5,2 Milliarden Euro ein um annähernd das Sechsfache höheres Einsparvolumen realisieren (12,3%). Die Masse (46 RE) entfällt auf die Kategorie A; sie wird auf 35,7 Milliarden Euro taxiert (gut 85%).

Von den wenigen A*-Empfehlungen soll wiederum allein der Vorschlag, entgegen geltendem Recht bei der von einer Krankenkasse veranlassten Prüfung von Krankenhausabrechnungen durch den Medizinischen Dienst (MD) im schriftlichen Verfahren bei weiteren Auffälligkeiten zukünftig eine automatische Erweiterung des MD-Prüfauftrags zu ermöglichen, mit „ca. 0,46 Mrd. €“ die Hälfte der gesamten Finanzwirkung erbringen (ebd: 250 ff, RE 33).

Insgesamt liegt, wie im Arbeitsauftrag vorgegeben (BMG 2025a: 5), der Schwerpunkt der Empfehlungen nicht auf der GKV-Einnahmenseite, sondern eindeutig auf Vorschlägen zur Ausgabenbegrenzung. Numerisch adressieren sie 90% der RE. Hierzu zählen alle Maßnahmen der Kategorie B. Grundsätzlich wenig überraschend, in der konkret prominent herausgehobenen Präsentation indessen doch, gilt dies auch für die unter „B“ eingestellte nachdrückliche Erweiterung der Selbstbeteiligung der Versicherten. Sie soll 2027 um generell 50% mit anschließender Dynamisierung analog zur Beitragsbemessungsgrenze in allen Leistungssektoren steigen („Erhöhung der Zuzahlungsbegrenzungen auf ein realwertiges Niveau“), wodurch Finanzvolumina 2027 von 1,9 Milliarden Euro und 2030 von 2,2 Milliarden Euro erreicht werden sollen (FKG 2026: 100 ff, RE 2). Hinzu addieren sich Leistungskürzungen insbesondere beim Zahnersatz (Einsparsumme 2027 0,6 Milliarden Euro) und beim Krankengeld (Einsparsumme 2027 1,3 Milliarden Euro; ebd: 181 ff, RE 22; 339 ff, RE 50). Insgesamt summieren sich die Vorschläge zur unmittelbaren finanziellen Belastung von Patientinnen und Patienten 2027 auf 4,1 Milliarden Euro (ebd: 16, Infografik 3), 10% des ausgewiesenen möglichen Einsparvolumens.

Kaum plausibel nachvollziehbar bleibt hierbei der Versuch, Zuzahlungen von Patientinnen und Patienten im Gesundheitswesen nicht primär als komplementäres systemisches Finanzierungsinstrument zu begreifen, sondern deren Ausweitung – inklusive der neuen Erstreckung auch auf Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA; ebd: 325 ff, RE 48) – als eine Maßnahme, die „im Sinne der Eigenverantwortung zu einer kostenbewussten Inanspruchnahme beitragen“ könne. Festgestellt wird, dass „sowohl die internationale Evidenz als auch die Erfahrungen aus Deutschland zeigen, dass die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen zum Beispiel im Kontext der Praxisgebühr sowie im Arzneimittelbereich auf individuell zu zahlende Preise reagiert“ (ebd: 107). Hier scheinen eher ideologisch vorgeprägte Einstellungen die Richtschnur abzugeben.

Welche der zum Beleg der These angeführten gleich acht (!) Quellen – meist internationale Übersichtsarbeiten – (ebd) für den hier allein interessierenden deutschen Kontext Aufschluss erwarten lassen, sei dahingestellt. Der dabei aufgeführte aktuelle OECD-Übersichtsbericht zu Gesundheitsversorgung und -systemen in den 38 Mitgliedsstaaten unterstreicht gerade die Kofinanzierungsfunktion (OECD 2025: va 108 f).

Die Praxisgebühr, die mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) 2004 durch die rot-grüne Bundesregierung (Schröder II) eingeführt (damals § 28 IV SGB V) und Ende 2012 durch die Koalitionsregierung von Union und FDP (Merkel II) wieder abgeschafft wurde, gibt jedenfalls abgesehen von (plausiblen) Kurzzeiteffekten (sinkende Arztkontaktzahlen) in der Startphase, ein untaugliches Beispiel für die Lenkung der Leistungsinanspruchnahme im deutschen Gesundheitswesen durch (höhere) Selbstbeteiligungen von Versicherten ab (Hinweise zur Empirie bei Reiners 2019: 98 ff; Siegel 2026: 11 jew mwNw). Die Evidenz des Sachverhalts – weiter wachsender – gesundheitlicher Ungleichheit in Deutschland, die zunehmende Abhängigkeit bei Mortalität und Morbidität der Menschen von ihrem sozialökonomischen Status und ihrer Schichtzugehörigkeit, darf allerdings aus zahlreichen Studien als vielfach belegt gelten (Übersicht zum Forschungsstand bei Mielck/Wild 2021: va 74 ff). Die einkommensabhängige Belastungsgrenze für Zuzahlungen (§ 62 SGB V), die die Kommission unangetastet lassen, aber administrativ schlanker gestalten will (FKG 2026: 105 f), ändert am Befund grundsätzlich nichts (Mielck/Wild 2021: va 122 f).

Über den prominent adressierten Bereich finanzieller Zusatzbelastungen für Patientinnen und Patienten hinaus fokussiert die ausgewiesene Finanzwirksamkeit der Maßnahmen in Höhe von 42,3 Milliarden Euro für 2027 letztlich auf einige wenige Empfehlungen. Die promotete Anzahl von angeblich „66 Empfehlungen“ mit Einsparpotential „für das Jahr 2027“ entpuppt sich bei näherer Betrachtung als vornehmlich auf öffentliche Aufmerksamkeit zugeschnittene Fassade für die Galerie.

Für sechs RE verzichtet schon die Kommission selbst auf jede konkrete Angabe einer Finanzwirkung für 2027. Das gilt etwa für RE 48, die das DiGA-Zulas­sungs­verfahren vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verlagern will, die GKV-Leistungsübernahme nicht mehr unmittelbar nach Aufnahme der DiGA in das BfArM-Verzeichnis, sondern erst nach abgeschlossenen Preisverhandlungen zwischen Hersteller und GKV-Spitzenverband vorsieht und die Erprobungsregelung für DiGAs streicht (FKG 2026: 325 ff). Unbeachtet bleibt, dass die Koalition gerade erst zum 1.7.2026 mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) für vergleichbare Produkte in der SPV – die Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) –  eine Erprobungsregelung einführt (§ 78a VIa SGB XI iVm Art 14 Ia BEEP).

Ohne Angabe einer Finanzwirksamkeit 2027 bleibt auch die „Harmonisierung“ der Regelungen zur Berechnungsgrundlage von Krankengeld (§ 47 SGB V) bei Arbeitsunfähigkeit (AU), je nachdem, ob Versicherte Arbeitslosengeld (ALG) beziehen oder das Arbeitsverhältnis während der AU endet. Hier sollen Versicherte stets nur noch Krankengeld auf Basis des deutlich niedrigeren ALG erhalten. Da man keine „entsprechenden Daten“ vorliegen habe, sei die Abschätzung der Finanzwirkung an dieser Stelle „nicht valide möglich“ (FKG 2026: 356 f, hier 357, RE 56).

Insgesamt 15 der vorgesehenen Maßnahmen generieren Einsparungen unterhalb jeder systemischen Wahrnehmbarkeitsschwelle: Sie liegen zwischen 100.000 Euro (Wegfall des Konsiliarberichts bei psychotherapeutischen Leistungen in bestimmten Fällen) und maximal 50 Millionen Euro (Halbierung der Finanzmittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds; ebd: 143 f, RE 12; 380 ff, RE 58). Bewegt wird durch sie in toto ein ausgewiesenes Finanzvolumen von 241 Millionen Euro, mithin ein Anteil am publizierten Einsparbetrag 2027 von 0,58%.

Davon entfällt allein ein Betrag von 40 Millionen Euro auf die vorgeschlagene vollständige Streichung der Erstattung von homöopathischen Leistungen, die Krankenkassen bisher als freiwillige Satzungsleistung ihren Versicherten zusätzlich anbieten können. Es gebe „bisher keine wissenschaftlich belastbare Evidenz“, die zeige, dass der Effekt entsprechender Mittel „über einen Placebo-Effekt“ hinausgehe (ebd: 165 ff, hier 165, RE 20). Da die Kommission empfehle, „grundsätzlich nur Leistungen mit nachgewiesenem medizinischen Nutzen von der GKV erstatten zu lassen“ (ebd: 166), sollen die Leistungen nur noch auf „Selbstzahlerbasis verfügbar“ sein, „jedoch nicht länger finanziert über die Solidargemeinschaft“ (ebd: 167).

Bei ihrem Impetus, „nachdrücklich den Grundsatz der evidenzbasierten Medizin konsequent über alle Leistungsbereiche der GKV hinweg zu stärken“, wie schon im Management Summary herausgestellt wird (ebd: 18), verkennt die Kommission indessen, dass Satzungsleistungen nach § 11 VI SGB V, wie die in Rede stehende, gerade nicht pauschal „über die Solidargemeinschaft“ der GKV finanziert werden. Sie sind rechtlich vom kassenübergreifenden Solidarausgleich ausgenommen (§ 270 I 1 Nr 1 SGB V) und damit allein aus Finanzmitteln der anbietenden Krankenkasse zu bestreiten. Soweit ein GKV-Mitglied eine entsprechende Satzungsleistung nicht mitfinanzieren möchte, kann es sich dieser (Zusatz-)Belastung im Rahmen seiner vor 30 Jahren eingeführten freien Krankenkassenwahl barrierefrei kurzfristig problemlos entziehen (§ 175 SGB V).

Zudem kommt der Bericht der konsequenten Ausrichtung am Grundsatz der evidenzbasierten Medizin selbst nur schwerlich nach, wenn im Rahmen der Evidenzgewinnung bei DiGAs zukünftig stets „Evaluationsmethoden (Real-World-Evidence) – sowohl für die initiale Zulassung als auch in der Kosten-Nutzen-Bewertung – als Evidenzgrundlage genügen“ sollen (ebd: 329). Der allgemeine Hinweis, dies entspreche angeblich bereits den vom BfArM im DiGA-Leitfaden vorgegebenen Evaluationsmethoden, geht fehl, da dort ausschließlich eine ergänzende und auf Einzelfälle begrenzte Funktion von Real-World-Daten im Rahmen höherwertiger Evidenzgenerierung akzeptiert wird (BfArM 2025: 142, auch 132).

Weitere 15 Vorschläge erreichen nach den hierzu einzeln ausgewiesenen Einsparwerten bei voller Wirksamkeit mit Blick auf die anvisierten mehr als 42 Milliarden Euro gemeinsam auch lediglich ein untergeordnetes Finanzvolumen von rund 1,5 Milliarden Euro. Darunter befindet sich etwa RE 59, die Halbierung der Obergrenze für Werbeausgaben der Krankenkassen, die seit Einführung der Kassenwahlfreiheit zum 1.1.1996 (Gesundheits-Strukturgesetz) faktisch und seit dem Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) aus der Ära Spahn 2020 auch formal ausdrücklich im Wettbewerb miteinander stehen. Sie sind seitdem explizit gesetzlich ermächtigt, „um Mitglieder und für ihre Leistungen zu werben“ (§ 4a III 1 SGB V). Für deren Werbeausgaben gilt dabei nach gemeinsamer Vorgabe der Aufsichtsbehörden eine Obergrenze je Mitglied in Höhe von 0,15% der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), was für 2026 einem Jahresbetrag von 5,93 Euro pro Mitglied entspricht. Mitglieder, denen dieser Betrag unangemessen erscheint, können auch dieser Belastung durch Krankenkassenwechsel kurzfristig entgehen. Die jetzt empfohlene Halbierung des Werbebudgets auf 0,075% der Bezugsgröße soll 70 Millionen Euro einsparen (FKG 2026: 387 ff).

Ebenfalls vorgeschlagen wird in diesem Kontext die Rücknahme der gesonderten Vergütung für die ärztliche Beratung über eine Organspende (§ 87 IIb 5 SGB V) – eine ebenfalls von der GroKo III unter BMG Spahn 2020/21 eingeführte Regelung zur „Stärkung der Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende“ (Bt-Drs 19/26822: 73, zu Nr 25b). 2025 erreichte die Zahl der Organspender in Deutschland – auf nach wie vor deutlich zu niedrigem Niveau – den höchsten Stand seit 2012 (DSO 2026: 1). Durch den Wegfall der gesonderten Beratungsvergütung sollen 60 Millionen Euro eingespart werden (FKG 2026: 168 f, RE 21).

In toto können auf Basis der ausgewiesenen Werte durch annähernd die Hälfte der Vorschläge (insgesamt 30 Empfehlungen) maximal 1,7 Milliarden Euro in der GKV 2027 bewegt werden. Dies entspricht 4% des ausgewiesenen Einsparvolumens von 42,3 Milliarden Euro. Damit sind GKV-Ausgaben für rund 1,5 Tage bestreitbar. Bei einer Reihe dieser finanziellen Klein- und Kleinstmaßnahmen dürften zudem administrativer Aufwand inklusive IT-Umstellungskosten und materieller Ertrag inklusive der versorgungsbezogenen Kollateralfolgen nur schwer in eine systemisch sinnhafte Relation zueinander zu bringen sein. Soweit eine entsprechende Abwägung im Bericht überhaupt ansatzweise erfolgt, sticht das Finanzargument gleichwohl potenziell weitergehende Reflektionen regelmäßig aus.

 

2.4  Trockenes Brot

Die im Kern die angepeilte Finanzwirksamkeit versprechenden Einsparempfehlungen konzentrieren sich – neben den direkten Leistungseinschränkungen (oben Kap 2.3) – im Wesentlichen zum einen auf normativ angelegte Erhöhungen der GKV-Einnahmenbasis, insbesondere die Ausweitung der GKV-Finan­zierung aus Steuermitteln, und zum anderen die Reaktivierung des ordnungspolitisch vor Jahrzehnten entwickelten Narrativs der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik. Neben der „Erhöhung der Zuzahlungsbegrenzungen auf ein realwertiges Niveau“ gibt die „Rückkehr zu einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik“ die zweite als „übergreifend“ bezeichnete Empfehlung ab (FKG 2026: 81 und öfter).

Für die Stärkung der Einnahmenseite empfiehlt die Kommission namentlich eine Abschaffung der beitragsfreien Ehegattenversicherung und – isoliert aus dem Debattenfundus „versicherungsfremde Leistungen“ – eine vollständige Finanzierung aus dem Steueraufkommen des Bundes der Ausgaben der GKV für Bürgergeld- bzw. (ab 1.7.2026) Grundsicherungsgeldbeziehende (13. Gesetz zur Änd. des SGB II und anderer Gesetze).

Da bei gleichem Haushaltsgesamteinkommen Ehepaare und ihnen gleichgestellte Lebenspartner von der beitragsfreien Mitversicherung eines nicht erwerbstätigen Partners im Vergleich zu Erwerbstätigen-Ehen beitragsmäßig profitieren (vgl § 10 I SGB V), stellen sich hier vor allem Fragen nach der horizontalen Gerechtigkeit (Rothgang/Götze 2013: 137 ff). Gleichzeitig gilt die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen gemeinhin als elementarer Ausdruck des für die GKV konstitutiven Solidarprinzips (für alle: Hofmann/Wallrabenstein 2022: Rn 27). Die Kommission sieht die Abschaffung der beitragsfreien Krankenversicherung konkret für nicht erwerbstätige Ehepartner unterhalb der Regelaltersgrenze ohne Kinder unter sechs Jahren vor (FKG 2026: 398 ff, RE 60). Betroffen wären laut Kommission rund 1,77 Millionen Versicherte, für die zukünftig GKV-Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags für freiwillig versicherte Selbständige zu leisten wären. Sie weist hier nach vielfältigen Annahmen und Potentialbewertungen Mehreinnahmen für die GKV unmittelbar ab 2027 in Höhe von 3,5 Milliarden Euro aus, erwägt aber hinsichtlich der Operationalisierung ihrer Empfehlung einen „angemessenen Übergangszeitraum“, ohne freilich zu konturieren, was darunter zu verstehen sei (ebd: 401).

Bei den Bürgergeldbeziehenden geht es um derzeit rund 3,9 Millionen Menschen im erwerbsfähigen Alter, die in der GKV pflichtversichert sind (§ 5 I Nr 2a SGB V) und deren Beiträge der Bund trägt. Die Höhe bestimmt sich nach einem komplizierten Verfahren (§ 251 IV 2 ff SGB V) und beläuft sich 2026 pro Kopf auf 144 Euro monatlich (ebd: 414 ff, RE 62).

Die Kommission empfiehlt, „die vom Bund gezahlten Beiträge künftig kostendeckend zu gestalten“, was nach ihren Berechnungen einem Monatsbetrag von „über 400 €“ entspreche. „Die geschätzte Entlastungswirkung für die GKV würde damit schätzungsweise rund 12 Mrd. € pro Jahr betragen“ (ebd: 415). Sie wird damit deutlich höher ausgewiesen als frühere Berechnungen nahelegen (vgl nur Albrecht/Ochmann 2025: 25).

Die Umsetzung der Empfehlung hätte, bezogen auf die Höhe des für „versicherungsfremde Leistungen“ derzeit geleisteten Bundeszuschusses zur GKV in Höhe von 14,5 Milliarden Euro (§ 221 I SGB V), annähernd eine Verdopplung der GKV-Steuerfinanzierung zur Folge. Die Kommission bedient damit eine auch politisch seit langem eingängige Forderung, die sich sowohl im KOV der GroKo III 2018 als auch in dem der Ampelkoalition 2021 findet (KOV 2018: 101 f; KOV 2021: 88), indessen von den Partnern nie ernsthaft umzusetzen versucht wurde. Im KOV der schwarz-roten Regierung findet sich die Forderung nach kostendeckenden Beiträgen für die Betroffenen zwar nicht mehr, wird aber von der Bundesgesundheitsministerin weiterhin öffentlich nachdrücklich erhoben. Im Bundestag konstatierte sie im letzten Sommer, „nicht kostendeckende Beiträge für die Versorgung der Bürgergeldempfänger“ in Höhe von „rund 10 Milliarden Euro“ (Bt-Drs 21/18: 1840 D).

Die Forderung nach kostendeckenden Beiträgen für Bürgergeldbeziehende durch den Staat wird argumentativ wesentlich darauf gestützt, dass es sich beim Bürgergeld um eine staatliche, steuerfinanzierte Fürsorgeleistung zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums handele, zu der auch die ausreichende Absicherung bei Krankheit gehöre (vgl nur BVerfE 125, 175 Rn 135). Gleichzeitig ist vor dem Hintergrund des für die GKV konstitutiven Solidarprinzips durchaus offen, welche Leistungen der GKV unter den gesetzlich nirgends definierten Begriff der „versicherungsfremden Leistungen“ überhaupt fallen sollen (dazu nur Kingreen 2026: 2 f mwNw). Diese Diskussion kann und braucht an dieser Stelle nicht weitergeführt zu werden. Die Kommission hüllt sich ohnehin in Schweigen, auf welchem verfassungsrechtlichen oder ordnungspolitischen Fundament ihre Empfehlung an dieser Stelle eigentlich dem Grunde nach und in Bezug auf die geforderte vollständige (!) Kostendeckung durch Beitragsleistungen des Bundes im Besonderen gründet.

„Kostendeckende“ Beiträge für einzelne Versichertengruppen sind in der GKV jedenfalls ansonsten gerade kein tragendes Kriterium sondern ein Fremdkörper. Die Beiträge bemessen sich im Gegenteil bei gesetzlich Pflichtversicherten – zu den Bürgergeldbeziehende bzw. Grundsicherungsgeldbeziehende explizit gehören (s oben) – grundsätzlich allein an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Dazu stellt die Kommission „der Diskussion halber ergänzend“ (FKG 2026: 416) zwar kurz Überlegungen an, verfolgt sie aber nicht weiter.

Steht indessen das Argument der vollständigen Kostendeckung für pflichtversicherte Versichertengruppen ohne eigene Beitragsleistung tatsächlich im Zentrum, bleibt unerfindlich, warum die Kommission sich einzig auf Bürgergeldbeziehende kapriziert. So sind etwa eingeschriebene Studenten und Praktikanten ebenfalls vom Gesetzgeber der Pflichtversicherung auf Basis des BAföG-Bedarfssatzes grundsätzlich systemgerecht unterworfen (§ 5 I Nr 9, 10 SGB V), allerdings zu einem deutlich reduzierten Beitragssatz in Höhe von 70% des allgemeinen Beitragssatzes (2026: 10,22%; § 245 SGB V). Durch diesen exklusiven Beitragssatz entgingen der GKV bereits 2024 plausibel geschätzt mehr als 330 Millionen Euro an Beitragseinnahmen (Albrecht/Ochmann 2025: 27), ohne dass die Frage der Kostendeckung dabei, soweit ersichtlich, jemals eine tragende Rolle spielte. Von Seiten der Kommission gibt es hierzu weder eine Diskussion geschweige denn eine Empfehlung.

Gleiches gilt für die durch einen Sonderfreibetrag (2026 rund 200 Euro monatlich) künstlich abgesenkte Höhe der Verbeitragung von Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge (§ 226 II SGB V). Obwohl das Bundesverfassungsgericht 2008 keine Veranlassung dafür sah, die mit dem GMG 2004 eingeführte Regelung, auch auf solche Einkünfte den vollen allgemeinen Beitragssatz anzuwenden, überhaupt zur Entscheidung anzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2008, BvR 2137/06), werden seit dem GKV-Betriebsrenten­freibetragsgesetz (GKV-BRG) der GroKo III aus der Ära Spahn GKV-Mitglieder, die Betriebsrenten beziehen, privilegiert und geringer verbeitragt. Dadurch entstehen der GKV erhebliche Einnahmenverluste, die bereits für 2020 offiziell mit 1,2 Milliarden Euro beziffert worden sind (Bt-Drs 19/15438: 8).

Das finanzwirksame Kernstück der aufgeblähten Empfehlungspalette bildet die nachdrückliche Reanimation des Instruments der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik. Sie soll dauerhaft über sämtliche Leistungsbereiche der GKV gestülpt werden, wobei die Entwicklung der Grundlohnrate (§ 71 III SGB V), alternativ die tatsächliche Kostensteigerung im jeweiligen Bereich die fixe Obergrenze bildet und jeweils der niedrigere Wert maßgeblich sein soll. Für die Jahre 2027 bis 2029 ist zudem die Grundlohnrate nur mit einem weiteren Abschlag von einem Prozentpunkt anzuwenden (FKG 2026: 88 f).

Nach den Vorstellungen der Kommission gilt die Regelung „vollumfänglich für alle Vergütungsbereiche innerhalb der jeweiligen Leistungssektoren“ (ebd: 89), explizit auch für selektivvertragliche Vereinbarungen (Hausarztzentrierte Versorgung, Besondere Versorgung; §§ 73b, 140a SGB V) oder Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgung nach §§ 63 ff SGB V (ebd). Für den Arzneimittel- und Hilfsmittelmarkt sollen die Regelungen „analog“ Anwendung finden, indem der Herstellerabschlag für patentgeschützte Arzneimittel in Höhe von 7% (§ 130a I SGB V) für 2027 auf 14% verdoppelt wird und ab 2028 über einen Jahresvergleich von Ist- und Soll-Ausgaben (bezogen auf die GKV-Grund­lohn­ent­wicklung) „dynamisch“ ermittelt wird (näher ebd: 276 ff, RE 37).

Die Kommission schätzt, dass mit der Rückkehr zur „einnahmeorientierten Ausgabenpolitik“ 2027 ein Einsparvolumen von 5,5 Milliarden Euro und 2030 von 16,6 Milliarden Euro erzielt wird (ebd: 92).

Gemeinsam mit den diese „übergreifende Reformüberlegung“ unterfütternden Empfehlungen insbesondere zur Rebudgetierung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen, wie etwa der Streichung der mit dem Terminservice- und Versorgungsverbesserungsgesetz (TSVG) 2019 unter BMG Spahn eingeführten Sondervergütungen ua für Neupatienten (Finanzwirkung 2027: 1,3 Milliarden Euro; ebd: 115 ff, RE 3) oder der Förderung der fachärztlichen Grundversorgung (Finanzwirkung 2027: 0,8 Milliarden Euro; ebd: 130 f, RE 8), sowie den weiterführenden Empfehlungen zum stationären Sektor, wie etwa der Rückführung der ebenfalls unter BMG Spahn erfolgten Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System (Finanzwirkung 2027: 0,62 Milliarden Euro; ebd: 218 ff, RE 27) oder der Streichung der unter BMG Lauterbach ab 2024 erfolgten vollständigen Refinanzierung von Tarifsteigerungen des Pflegepersonals in Krankenhäusern (Finanzwirkung 2027: 0,5 Milliarden Euro; ebd: 214 ff, RE 26), weist die Kommission eine Gesamtfinanzwirkung zu Lasten der Leistungserbringer in der GKV von 19 Milliarden Euro für 2027 aus (ebd: 16, Infografik 3).

Fragen der ordnungs- oder steuerungspolitischen Ausrichtung des GKV-Sys­tems spielen bei dem gesamten Vorgehen der Kommission vernehmlich keine Rolle. Sie setzt allein auf eine exekutiv durchzusetzende (extrem) hohe zentralstaatliche Eingriffsdichte. Notwendige Innovations- oder Investitionsanreize zur zukunftsorientierten Versorgungssteuerung in der GKV spielen ebenso wenig eine Rolle wie die finanziellen Anforderungen einer umfassenden digitalen Aufstellung des Systems.

 

3. Der Coup

Im Ergebnis steht und fällt mit den vorgeschlagenen Maßnahmen der Leistungseinschränkungen und insbesondere der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik das gesamte Einspargerüst der Kommission. Sie reanimiert damit ein seit Jahrzehnten existentes, wenig innovatives Kostendämpfungsinstrument. Es weist in seiner Entstehung auch deutlich weiter zurück, als im Bericht dargestellt (FKG 2026: 82).

Der wiederbelebte „Grundsatz der Beitragssatzstabilität“ (ebd: 81 und öfter) wurde zwar, wie von der Kommission angeführt, mit dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) 1989 erstmals rechtstechnisch direkt im GKV-Recht verankert (§ 141 II 3 SGB V idF des GRG). Er entfaltete indessen in der Folge materiell auf der Systemebene keine nennenswerte Finanzwirkung, da Leistungserbringer und Krankenkassen den Grundsatz bei ihren Vereinbarungen zu Leistungsvergütungen zwar „zu beachten“ hatten (§ 71 SGB V idF des GRG), mangelhafte Beachtung aber rechtlich folgenlos blieb. Operationalisiert wurde der Grundsatz weiterhin über die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu Vergütungsveränderungen in den einzelnen Leistungssektoren, einem vom damals fachlich zuständigen BMA geleiteten Gremium, das alle Organisationen der gemeinsamen Selbstverwaltung inklusive der Sozialpartner einschloss (§ 141 III SGB V idF des GRG; Adam/Henke 1994: Rn 6).

Die Regelungen des GRG folgten damit weiterhin konsequent der Logik der sogenannten Globalsteuerung über „Orientierungswerte“, wie sie seit Mitte der 70er Jahre für das Gesundheitswesen mit der Einführung einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik durch die „Kostendämpfungsgesetze“ der sozial-liberalen Koalition unter Bundeskanzler Schmidt und BMA Ehrenberg (im Ergebnis erfolglos) versucht worden war. Das GRG rekurierte nochmals auf diese bereits gescheiterten Konzeption, ohne sie inhaltlich weiterzuentwickeln (näher Adam/Henke 1994: Rn 12 ff; Hermann 2020: Kap 3 und 4 mwNw).

Die im Kommissionsbericht als zentrale Reformempfehlung herausgestellte „einnahmeorientierte Ausgabenpolitik“ revitalisiert damit auf der Systemebene ein seit 50 Jahren bekanntes Steuerungsinstrument. Erfolg im Sinne der Beeinflussung der GKV-Beitrags­sätze hatte die Konzeption indessen erst in dem Augenblick, als die bloße Orientierung der Vergütungsvereinbarungen an der Grundlohnentwicklung durch eine strikte Begrenzung durch die Regelungen des Gesundheits-Struktur­gesetzes (GSG) ab 1993 ersetzt wurde. Vergütungssteigerungen in den wesentlichen Leistungssektoren, die über die Grundlohnrate hinausgingen, wurden gesetzlich ausgeschlossen (exemplarisch für den vertragsärztlichen Bereich in § 85 IIIa SGB V idF des GSG; Hermann 1993: 28f).

Auch vor den Eingriffen des GSG wurde die finanzielle Entwicklung der GKV seinerzeit als „dramatisch“ charakterisiert (Bt-Drs 12/3608: 66). Die Ausgaben (plus 10,6%) waren 1991 mehr als doppelt so stark wie die Einnahmen (plus 4,4%) der GKV gestiegen. Auch ohne „exakte“ Prognose für das Jahr 1992 wurde jedenfalls mit einem Defizit in der GKV jenseits von 10 Milliarden DM gerechnet (ebd).

Damit lag das unmittelbar zu schließende Finanzierungsdelta 1992 bezogen auf die Gesamtausgaben der GKV (West) bei rund 6%. Es bewegte sich erheblich oberhalb des sich – unter Verwendung der von der Kommission angegebenen GKV-Deckungslücke in Höhe von 15,3 Milliarden Euro – ergebenden Finanzierungsdeltas für 2027 von rund 3,9%. Mit dem GSG, das allerdings die strikte Grundlohnplafondierung auf drei Jahre begrenzte, verbanden sich zudem vor allem nachhaltige Strukturreformen in der Systemaufstellung der GKV (dazu nur Knieps/Reiners 2015: 102 ff, 333; Reiners 1993: 31 ff). Ziel war insbesondere, wie nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungskonformität des Risikostrukturausgleichs (RSA) 2005 feststellte, die Einführung einer „Wettbewerbsordnung auf der Basis des Solidarprinzips“ (BVerfGE 113, 167: Rn 172).

Politisch als entscheidend für die parlamentarische Durchsetzung des GSG und seine breite öffentliche Akzeptanz erwies sich die „Entschlossenheit der Politiker, eine wirkliche Strukturreform zustande zu bringen“ (Reiners 1993: 30). In einer großen Sachkoalition (christlich-liberale Bundesregierung, SPD-Opposition, Länder) vollzog sich der gesamte Gesetzgebungsprozess im Herbst 1992 von der politischen Einigung zu den Inhalten des GSG in einer mehrtägigen Klausur („Lahnstein“) bis zur abschließenden Verabschiedung des zustimmungspflichtigen Gesetzes im Bundesrat in weniger als drei Monaten (näher Hermann 1993: 26 f). „Die Lobbyisten hatten klar überzogen“ (Reiners 1993: 30).

Von vergleichbarer Entschlossenheit ist in der aktuellen Gesundheitspolitik freilich bisher wenig zu spüren. Das Vorhaben der Bundesgesundheitsministerin im letzten Jahr, die Beitragssätze in der GKV durch einen Akt im Stil des exekutiven Dirigismus ihrer Vorgänger für 2026 zu stabilisieren (BMG 2025c: 1), endete schließlich in einem politischen Debakel (Hermann 2026: Kap 5).

Bei der Ankündigung der Bundesgesundheitsministerin im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Kommissionsberichts, es werde nunmehr „zügig“ ein Gesetzgebungsverfahren zur Stabilisierung der Beitragssätze eingeleitet (oben Kap 2), schwebte der Ministerin offensichtlich ein ganz anderer zeitlicher Horizont vor als den politisch Verantwortlichen zu GSG-Zeiten. Nach ihrer Vorstellung soll überhaupt erst „bis zur Sommerpause im Juli“ ein Gesetzentwurf von der Bundesregierung parlamentarisch auf den Weg gebracht werden, der dann „am besten vor Mitte Oktober“ im Parlament verabschiedet werden soll (Warken 2026). Lobbyisten und Interessengruppen jedweder Art würden damit über die lange parlamentarisch „Sommerpause“ hinweg ausgiebig Zeit erhalten, zusätzlichen Einfluss auf die Inhalte des Gesetzes zu nehmen. Von einer Einbindung von Teilen der parlamentarischen Opposition ist nirgends die Rede.

Danach zu fragen, welche politische Rationale dafür sprechen könnte, das GKV-System noch bis Anfang 2027 ein weiteres dreiviertel Jahr in ein zunehmend schwieriger zu beherrschende Finanzdesaster schlittern zu lassen, sollte sich von selbst beantworten. Ist dem so, wäre das angekündigte Gesetzgebungsverfahren in der Tat „zügig“ und damit vor den Sommerferien auf möglichst breiter parlamentarischer Basis zu beenden – die Konsolidierung der GKV könnte am 1. Juli starten.

Grundsätzlich scheinen in diese Richtung jetzt auch die Überlegungen der Koalitionsspitzen zu weisen, die als Ergebnis ihrer Beratungen am 13. April 2026 den Beschluss durch die Bundesregierung eines Gesetzentwurfs zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze bereits für Ende April angekündigt haben. Hiernach soll das Gesetzgebungsverfahren „vor Beginn der parlamentarischen Sommerpause“ abgeschlossen werden. Zum Inkrafttreten des Spargesetzes ist keine Aussage gemacht (Bundesregierung 2026: Zeilen 77 ff, hier 91 f).

Auch nach Vorstellung der Ergebnisse der ebenfalls im KOV vereinbarten Kommission zur Vorbereitung „einer großen Pflegereform“ (KOV 2025: 109) im letzten Dezember („Zukunftspakt Pflege“), hatte die Bundesgesundheitsministerin kurze Zeit später im Bundestag eine „schnelle Gesetzgebung“ angekündigt (Deutscher Bundestag 2026). Mitte April 2026 liegt indessen weiterhin kein (Referenten-)Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der SPV-Finanzen vor.

Ob sich für die GKV eine Parallele ergibt, entscheiden die nächsten Wochen.

 

Literatur

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  • BMG 2025b: Bundesgesundheitsministerin Warken stellt FinanzKommission Gesundheit vor, Pressemitteilung 24, 12.09.2025, 1 f
  • BMG 2025c: Bundeskabinett beschließt Maßnahmen für stabile GKV-Beiträge im Jahr 2026, Pressemitteilung 33, 15.10.2025, 1-3
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  • Warken N 2026: „Die Angriffe werden härter“, F.A.Z. 04.04.2026, 21 (Interview)

 

Lesen Sie vom Autor auch: 

„Von Kontinuitäten, Scheinwelten und exekutivem Crash”, Observer Gesundheit, 7. Februar 2025,

„Alles neu macht der Mai“, Observer Gesundheit, 17. Februar 2026.

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