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Digitale Gesundheitsanwendungen fördern statt beschneiden

Ilse Boskamp, G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG

Im Rahmen der Änderungsanträge zur Reform der Notfallversorgung planen die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD einen zusätzlichen erfolgsabhängigen Abschlag der Vergütungsbeträge für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Dadurch droht den Herstellern dieser noch jungen Versorgungsform, Planungssicherheit und wirtschaftliche Auskömmlichkeit wegzubrechen. Außerdem werden bei allen Akteuren weitere Bürokratie aufgebaut und Kollateralschäden bei der Versorgung in Kauf genommen. 

Trotz dessen, dass die Bundesregierung jüngst erneut die Bedeutung von Digitalisierung und Innovationen in diesem Bereich bekräftig hat, wurden zwei weitere Preismechanismen für die DiGA bereits verabschiedet, die erst ab 2027 ihre bislang im Umfang nicht absehbare Wirkung entfalten:

  • mindestens 20 Prozent erfolgsabhängiger Preisbestandteil auf Basis einer anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung,
  • Einführung eines gestaffelten mengenorientieren Abschlags, der sich nach der Anzahl der Verordnungen richtet. 

Aufgrund der überschaubaren GKV-Ausgaben für DiGA sowie der aktuell nicht abschätzbaren Auswirkungen und Finanzwirkung der ersten beiden Preismechanismen sollte der Änderungsantrag zur Reform der Notfallversorgung nicht angenommen werden. Stattdessen sollte die Wirkung der ersten beiden Preismechanismen im Jahr 2027 abgewartet und neu bewertet werden.               

Anforderungen haben sich erhöht

Mit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) am 19.12.2019 wurden Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) rechtlich im deutschen Gesundheitssystem verankert. Seit Oktober 2020 können Ärzte und Psychotherapeuten die klinisch geprüften und evidenzbasierten Apps zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen, sofern diese vorläufig oder dauerhaft nach Prüfung des BfArM im DiGA-Verzeichnis gelistet sind.

     

DiGA – Faktencheck 

Aktuell im DiGA-Verzeichnis :

13 vorläufig gelistet

50 dauerhaft gelistet

Ausgaben 2025 & Entwicklung:

156 Mio. €, entspricht 0,05% des GKV-Gesamtbudgets

Die von Krankenkassen befürchtete DiGA-Budget-Eskalation ist ausgeblieben.  

Wir als mittelständisches, familiengeführtes Unternehmen haben die Chance mit der neuen Gesetzgebung ergriffen und DiGA als neues Geschäftsfeld implementiert. Es ist zu begrüßen, dass sowohl der Mittelstand als auch Start-ups Interesse an dieser neuen Versorgungsform zeigen – typisch für den Mittelstand suchen wir kontinuierlich Wachstumsmöglichkeiten mit Produkten, die wir mittel- und langfristig erfolgreich finanzieren, entwickeln und vertreiben können. 

Seit Einführung der DiGA haben sich die Anforderungen für die vorläufige und dauerhafte Listung im DiGA-Verzeichnis markant erhöht. Dazu sind viele weitere technische Sicherheitsanforderungen scharfgeschaltet sowie gesetzliche Nachjustierungen vorgenommen worden. Dies hat die Kosten und Aufwände für den Marktzugang und die Aufrechterhaltung der Listung, vor allem aber auch die technischen Hürden bei der Nutzung durch die Patientinnen und Patienten verschärft. 

Übersicht zu den technischen Herausforderungen von heute

  • Das E-Rezept für DiGA wird von Patientinnen und Patienten zu wenig angenommen; aufgrund der Komplexität des Einlösungsweges und der entsprechenden Authentifizierung bleiben viele Patientinnen und Patienten nicht versorgt.
  • Die verpflichtende Umsetzung der technischen Richtlinie BSI TR-03161 führt unter anderem zu einer erheblichen Einschränkung bei den nutzbaren Endgeräten, und marktübliche Betriebssysteme werden für die DiGA-Nutzung ausgeschlossen.
  • Die ePA-Anbindung ist Pflicht, ebenso der Log-In mit der GesundheitsID, auch wenn die Nutzung der Anbindungen in keiner Weise in einem sinnvollen Verhältnis zum Aufwand steht. 

Der gesetzgeberische Wille, die Digitalisierung des Gesundheitswesens voranzutreiben, ist unumstritten alternativlos. Die selbstgeschaffene Komplexität, der Regulierungsdrang und die Geschwindigkeit, die wir in Deutschland dabei an den Tag legen, wirken sich immer wieder und stärker kontraproduktiv aus.  

Innovationsstandort stärken, aber Geld darf es nicht kosten 

DiGA unterliegen schon heute diversen Preismechanismen, die ihre Finanzwirkung zur Entlastung der GKV überwiegend noch gar nicht entfalten konnten. Die Vergütungsbeträge von DiGA werden zwischen dem GKV-Spitzenverband und den jeweiligen Herstellern der DiGA verhandelt. Seit dem 1. Januar 2026 ist in den Vergütungsvereinbarungen ein erfolgsabhängiger Preisbestandteil von mindestens 20 Prozent des Vergütungsbetrages zu vereinbaren.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde zum 30. Juli 2026 ein an der Abgabemenge orientierter und gestaffelter mengenbezogener Abschlag von mindestens zwei Prozent bei mehr als 3000 Abgaben im Jahr und mindestens 30 Prozent bei mehr als 100.000 Abgaben im Jahr eingeführt, der ab dem 1. Januar 2027 wirken soll. Sowohl der erfolgsabhängige Preisbestandteil als auch der mengenbezogene Abschlag konnten bisher noch keine Wirkung entfalten. 

Damit aber nicht genug: Jetzt wurde im Rahmen der geplanten Notfallreform kurzfristig ein Änderungsantrag eingebracht, der einen dritten zusätzlichen Preismechanismus in Höhe der Quote der Abbrecher innerhalb der ersten vier Wochen der Anwendungsdauer vorsieht. Dieser Abschlag soll in Form von Rückforderungen der Krankenkassen gegenüber den Herstellern geltend gemacht werden und auf Grundlage der im Rahmen der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung erhobenen Daten berechnet werden. 

Aufgrund des ohnehin geringen GKV-Einsparpotenzials bei einer Versorgungsform, für die die GKV-Ausgaben nur 0,05 Prozent des Gesamtausgabevolumens der GKV beträgt, ist aktuell kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, kurzfristig mit dieser dritten Preisregulierung nachzulegen und unabsehbare Auswirkungen für die Zukunft des Versorgungsbereichs DiGA billigend zu riskieren. 

DiGA werden gebraucht – die Forderungen 

Wir benötigen Planungssicherheit. Es ist für uns als Mittelstand essenziell, die Auswirkungen gerade bei Preisregulierungen abschätzen zu können. Dies ist aktuell weder bei den beiden bereits gesetzlich implementierten Nachjustierungen noch bei dem angekündigten Änderungsantrag der Fall. Keiner wird von uns erwarten können, dass wir aufgrund technischer Unsicherheiten der Nutzenden und Herausforderungen anderer Akteure, die zu Abbrüchen oder signifikant sinkender Nutzbarkeit führen, Preisabschläge in Kauf zu nehmen. Die Quote der Abbrecher ist leider nur bedingt durch uns zu beeinflussen. Eine Regelung, die für Abbrecher in den ersten vier Wochen keine Vergütung vorsieht, ist fragwürdig. 

Für Gesetzesänderungen sollten bürokratiearme Umsetzung angestrebt werden. Alle drei Preismechanismen sorgen dafür, dass Hersteller von DiGA mehrfach im Jahr preisrelevante Daten melden müssen, das BfArM diese Daten mehrfach im Jahr dem GKV-Spitzenverband übermittelt und schließlich die Preise regelmäßig angepasst und im DiGA-Verzeichnis verändert werden müssen. Außerdem müssen die abbruchbedingten Abschläge rückwirkend von den Krankenkassen gegenüber den Herstellern geltend gemacht werden – ich stelle in Frage, ob wir diese Aufwände allen Akteuren zumuten wollen. 

Das Scharfschalten dieses neuen Preismechanismus wäre ein weiterer Meilenstein, um die ursprünglich gefeierte innovative Versorgungsform „created in Germany“ in die für Unternehmen unattraktive Bedeutungslosigkeit zu verschieben. Im Gegenteil müssen wir gemeinsam daran weiterarbeiten, die Versorgung der Patientinnen und Patienten auch im Bereich der DiGA zu stärken und auszubauen.

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