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GOÄ-Reform um jeden Preis: auch eine Frage der Gerechtigkeit

Dr. Michael Müller, 1. Vorstandsvorsitzender Akkreditierte Labore in der Medizin (ALM)

Gelingt dieser GOÄ-Reform der innerärztliche Interessenausgleich und die Balance zwischen Versicherten, Ärzteschaft, PKV-Versicherungen und Beihilfe? Seit dem letzten Beitrag des Autors vom April 2026 gibt es neue Entwicklungen, die einzuordnen sind. 

Es gilt unverändert: Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzte, die Privaten Krankenversicherung sowie die Beihilfe brauchen eine aktuelle Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die moderne Medizin ist in der seit der 4. Verordnung vom 18.12.1995 zur Änderung der GOÄ geltenden Version weder inhaltlich noch betriebswirtschaftlich richtig abgebildet. Das gilt auch für die ärztlichen Laboratoriumsuntersuchungen. Die labormedizinischen Innovationen sind in der Versorgung etabliert. Sie benötigen eine adäquate Leistungsbeschreibung und -bewertung. Wie alle anderen medizinischen Fachgebiete unterliegt die medizinische Labordiagnostik einer ständigen inhaltlichen Weiterentwicklung zum Nutzen der Versorgung und stetigen Verbesserung der Medizin. Automatisierung, Digitalisierung und die für die Facharztlabore geltenden gesetzlichen Anforderungen als Kritische Infrastrukturen bedingen einen weiteren Investitionsbedarf. 

Neuer Sachstand

Ende Juli 2026 hat die Bundesärztekammer (BÄK) eine mit dem PKV-Verband (PKV) angepasste Entwurfsversion einer neuen GOÄ veröffentlicht und den ärztlichen Berufsverbänden und Fachgesellschaften zur Verfügung gestellt[1]. Sie wurde von BÄK und PKV nach Auswertung der zuvor bis April 2026 durchgeführten Fachgespräche erstellt und dem BMG übergeben. Auch diese GOÄ-Version ist innerärztlich nicht konsentiert; es gab dazu weder ein Verbändetreffen noch eine andere Form der Einholung einer Zustimmung zu den vorgenommenen Anpassungen. BÄK und PKV versuchen dennoch weiterhin den Eindruck zu erwecken, die Fachverbände und Fachgesellschaften seien eingebunden gewesen, doch das tritt so nicht zu. Wer nur Gespräche führt und dann doch ganz unabhängig von der Meinung der Fachexperten entscheidet oder deren Vorschläge nicht annimmt, kann kaum davon sprechen, dass sein Gegenüber in die Entscheidung eingebunden war.

Die im Kapitel M (Ärztliche Laboratoriumsuntersuchungen) gemachten Anpassungen zu fachlichen Inhalten oder Bewertungen wurden wie zuvor schon die Anpassungen von der arzteigenen Version 2.1+ zur Konsensversion vom 30.04.2025 nicht mit den Verbänden und Fachgesellschaften abgestimmt. Die zuvor umfangreich erarbeiteten Vorschläge der die Labordiagnostik tragenden Verbände und Fachgesellschaften der Task Force GOÄ wurden nur rudimentär umgesetzt. Inhaltliche wichtige und zugleich die Kosten senkende Änderungsvorschläge zur Modernisierung des molekularbiologischen Abschnittes wurden nicht berücksichtigt. Die Anpassungen der Leistungsbewertungen erfolgten erneut pauschaliert, wohl, um die Kritik an den Bewertungen unterhalb der reinen Sachkostenerstattung im EBM abzumildern. So hat man die Bewertungen der betroffenen knapp 100 Laboruntersuchungen pauschal um ca. 20 Prozent höher als die Sachkostenerstattung im EBM festgelegt und gleichzeitig manuelle Verfahren mit hohen Kosten willkürlich pauschal um 50 Prozent abgewertet, womit diese dann unterhalb der tatsächlichen Kosten vergütet werden sollen. Das alles wurde ganz ohne Beteiligung der Verbände und Fachgesellschaften der Labordiagnostik (Task Force GOÄ) durchgeführt. 

Grundlegende Korrektur des GOÄ-Entwurfs erforderlich

Im Ergebnis sind grobe Fehler zulasten der Patientenversorgung gemacht worden, die die Task Force GOÄ in einer fachlichen Stellungnahme dargestellt und bewertet hat[2]. Die PKV bleibt hier auch hinter selbst getroffenen Aussagen zurück, denn sie wollte die Laborleistungen mindestens zweifach höher bewerten als die EBM-Sachkostenerstattung (Aufzeichnung des ALM-Symposiums beim Hauptstadtkongress 2026, ab Minute 34[3]). Insgesamt lässt der angepasste GOÄ-Entwurf keine Verbesserung der Situation der Facharztlabore und damit der labordiagnostischen Patientenversorgung erkennen. Im Gegenteil: Dass nun wichtige Diagnosen wie die der Leukämie oder in der Infektionsdiagnostik orientierende Untersuchungen wie Färbungen mit einem hohen diagnostischen und damit auch therapeutischen Impakt unterhalb der Kosten honoriert werden sollen, ist beschämend für BÄK und PKV und tragisch für Patientinnen und Patienten. Hätte man die Fachexperten einbezogen, wäre das sicher so nicht passiert. Dieses Vorgehen ist weder sachgerecht noch mit den Grundsätzen eines fairen und kollegialen Miteinanders vereinbar. Eine grundlegende Korrektur des aktuellen GOÄ-Entwurfs ist daher erforderlich und dann im Sinne des Verordnungsprozesses der Bundesregierung, um Interessen abzubilden und betroffene Fachgruppen zu beteiligen.

Im April 2026 wurde an dieser Stelle auf die Bedeutung von transparent verfügbaren Datengrundlagen zur GOÄ-Reform, von betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulationen sowie von Folgenabschätzungen für die GOÄ insgesamt sowie für die einzelnen Fach-kapitel hingewiesen[4]. Bis heute liegen diese wichtigen Informationen nicht vor. Welche Daten und Berechnungen BÄK und PKV dem BMG vorlegen, ist nicht transparent gemacht worden. Keine der betroffenen ärztlichen Fachgruppen kann, sofern nicht eigene Daten vorliegen, prüfen, was die GOÄ-Reform für die eigene privatärztliche Tätigkeit bedeutet. Es mag Fachgebiete geben, bei denen der Honorarvergleich zwischen aktuell gültiger und künftiger GOÄ aufgrund der vielen Änderungen sehr komplex ist und einen hohen Aufwand bedingt. Das darf jedoch nicht dazu führen, quasi im Blindflug eine solch gravierende GOÄ-Reform vorzuschlagen. Kursorisch Rechnungsvergleiche anzustellen, deren Ergebnisse ebenso nicht offengelegt wurden, reicht nicht aus. Das zeigen schon die Erfahrungen aus anderen Verfahren mit weitreichenden Änderungen in einem Honorarsystem. Und es ist damit noch immer nicht die Frage beantwortet, auf welcher Daten- und Kalkulationsgrundlage die öffentlich kommunizierten gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der GOÄ-Reform für die Ausgabenseite der Versicherungsunternehmen und der Beihilfe beruhen. Es ist also Klarheit gegenüber den Ärztinnen und Ärzten und auch gegenüber der Öffentlichkeit hierzu herzustellen. Sie im Unklaren zu lassen, berührt die Grundlagen vertrauensvollen Handels und ist zutiefst ungerecht. Überall ist in Gesprächen die Unzufriedenheit in der Ärzteschaft darüber zu spüren. 

Erforderliche Transparenz nicht hergestellt

Vermutet werden kann, dass in erster Linie versicherungsmathematische Überlegungen und Berechnungen der PKV und nur fraglich der medizinische Bedarf oder betriebswirtschaftliche Kostenkalkulationen Grundlage für den GOÄ-Entwurf waren. Es hat den Anschein, als ob einseitig der PKV-Verband Vorgaben dazu gemacht hat, wieviel Finanzmittel man zur Verfügung stellen möchte. Das ergibt sich aus den Fachgesprächen von BÄK und PKV mit den Verbänden und Fachgesellschaften. Es ist für eine Entscheidung dieser Größenordnung aus der Perspektive von Ärztinnen und Ärzten, Versicherten und auch der Beihilfe inakzeptabel, dass die erforderliche Transparenz nicht hergestellt wird. Man darf fragen, welche Bedenken hier angeführt werden oder welches Interesse hier maßgeblich berücksichtigt wird. So überrascht es nicht, dass es auch zu diesem Punkt eine breite Unzufriedenheit in der Ärzteschaft gibt.

Grundlage der fast schon beharrlich vorgetragenen Einschätzung von BÄK und PKV, die Fachgebiete mit den größten Kürzungen, nämlich die Radiologie und Labordiagnostik, würden ja im Vergleich zur Vergütungssituation bei der Behandlung von GKV-Patienten (EBM) noch großzügig behandelt, ist wohl die eher aus anekdotischen Erzählungen und ohne weitere Evidenzprüfung gespeiste Meinung, dass dort noch viel Rationalisierungsgewinne zu heben seien, die dann für eine Umverteilung genutzt werden könnten. Ebenso großzügig werden bei dieser subjektiven Vermutung auch die insbesondere in den ärztlichen Disziplinen mit höherem technischen Leistungsanteil zu verzeichnenden enormen Kostensteigerungen der letzten Jahre schlichtweg ignoriert. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Weise das vom BMG beauftragte Gutachten hierzu Stellung bezieht und welche Daten hier zur Verfügung standen. 

WIG2-Gutachten mit klarem Ergebnis

Da die mehrfach vorgetragenen Erläuterungen, Vorlagen und Berechnungen der Task Force GOÄ zu Kostenkalkulationen und Kostenentwicklungen weder von der an sich ja die Interessen der Ärztinnen und Ärzte wahrnehmenden BÄK noch, was eher erwartbar war, von der PKV akzeptiert oder geglaubt wurden, wurden unabhängige Sachverständige und Experten zur Begutachtung der Lage in Anspruch genommen. So hat der Verband der Akkreditierten Labor in der Medizin (ALM e.V.) das Wissenschaftliche Institut für Gesundheitsökonomie und Gesundheitssystemforschung (WIG2 GmbH, Leipzig) mit dem Gutachten zur gesundheitsökonomischen Bewertung der GOÄ-Reform mit Fokus auf labormedizinische Leistungen beauftragt[5]. Das Gutachten wurde am 23.09.2026 im Rahmen einer Pressekonferenz zusammen mit der bereits erwähnten fachlichen Stellungnahme der Task Force GOÄ öffentlich vorgestellt, nachdem es zuvor bereits an das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt, wurde[6].

Das Gutachten kommt zu einem klaren Ergebnis: Der GOÄ-Reform fehlt die für eine unabhängige Bewertung erforderliche Transparenz zu Datengrundlagen, getroffenen Annahmen und durchgeführten Kalkulationen. Das gilt vor allem, wenn eine Gebührenanpassung so weitgehend ist wie im Kapitel M (Ärztlich Laboratoriumsuntersuchungen), wo die vorgesehene Abwertung einen Umfang von ca. – 34 Prozent hat. Die Gutachter haben zudem die Auswirkungen der vorgesehenen Honorarkürzung mittels Simulations-berechnungen untersucht und dabei aufgezeigt, dass ca. 80 Prozent der Labore in Deutschland aufgrund der kombinierten Wirkung aus den nachgewiesenen Kostenent-wicklungen (ca. 38 Prozent von 2017 bis 2024) und der anzunehmenden Honorarkürzung durch eine möglicherweise dann unverändert in Kraft gesetzten GOÄneu rasch in die Verlustzone geraten. Die Gutachter weisen auch darauf hin, dass die Labor diesen Verlust durch eigene Maßnahmen der Kostensenkung nicht auffangen können. Dieser GOÄ-Entwurf gefährdet somit die Wirtschaftlichkeit der medizinischen Labore, die eine Aufrechterhaltung der medizinisch erforderlichen Qualität und Verfügbarkeit der bundesweit flächendeckenden medizinischen Laborversorgung ambulant wie stationär nur durch eine sachgerechte und angemessene Vergütung ihrer Leistungen im Interesse der Patientenversorgung sicherstellen können.

Im GOÄ-Reformprozess haben BÄK und PKV nicht beachtet, dass eine Gebührenordnung nur trägt, wenn sie von allen davon Betroffenen nachvollzogen werden kann und mitgetragen wird. Umverteilungen mit Gewinnern und Verlierern, deren Motivation sich aus innerärztlichen Umverteilungsdebatten einerseits und aus Wünschen nach deutlich besser Vergütung der direkten Zuwendung des Arztes zum Patienten speist und damit aus primär wirtschaftlichen Zielen erfolgt, waren erstens nicht die Aufgabe der BÄK und PKV und sollten ohnehin keine primären Treiber von Honoraranpassungen sein. Das nutzt insbesondere nicht den Versicherten, die einen Anspruch auf bestmögliche Versorgung auf dem aktuellen Stand der Medizin haben, und das in jedem medizinischen Fachgebiet. Zu guter Medizin gehört dann dabei selbstverständlich auch die methodisch-technische Ausstattung auf dem aktuellen Stand von Medizin und Wissenschaft. Hier stehen die Dinge nebeneinander und nicht gegeneinander. Aus der Perspektive einer modernen Medizin bilden die Bewertungen und auch Bewertungs-relationen der ärztlichen Leistungen in einer Gebührenordnung die durchschnittlichen Kosten sowie die ärztliche Leistung und ebenso das unternehmerische Risiko sowie einen Ertrag zur Finanzierung von Innovation und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Infrastruktur ab.

Grundsätzlich ist die dabei gern vorgenommene Reduktion der ärztlichen Heilkunde der labordiagnostischen Fachgebiete auf den Begriff „technisches Fach“ wenig hilfreich und ebenso weder sachgerecht noch gerechtfertigt. Die fachärztliche Expertise aus dem Labor für den gesamten Prozess der Laboratoriumsuntersuchungen von der Beratung anderer Fachgruppen zur Indikationsstellung und Befundinterpretation und der direkten Patientenbetreuung bis hin zur Methoden- und Geräteauswahl, Personalverantwortung, Organisation und Management des Labors und der Einhaltung der mehr als zwei Dutzend spezifisch geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ist unabdingbar. In der GKV gehört die Labordiagnostik zu den wenigen Bereichen, wo „pay for performance and Quality“ seit Jahren etabliert ist, denn hier ist die Vergütung abhängig vom Nachweis eingehaltener Qualitätsstandards. 

Kosteneffekte der ärztlichen Laboratoriumsmedizin abbilden

Und es ist ebenso richtig wie wichtig, die „ärztliche Arbeit“ kostengerecht zu vergüten. Der direkte Patientenkontakt durch „Sprechen“ und der Einsatz von technischer Unterstützung gelten nebeneinander und nicht in Konkurrenz zueinander. Das trifft im Übrigen auch für die ärztliche Arbeit im Labor zu, die allzu inhaltlich wie im Umfang klar unterschätzt wird. Insofern ist die konstruierte finanzielle Verbindung zwischen „Sprechen“ und „Technik“ wenig seriös, denn es gibt in der Medizin lediglich unterschiedliche Anteile technischer Unterstützung in jedem ärztlichen Fachgebiet. Das ist Allgemeingut des ärztlichen Selbstverständnisses.

Selbstverständlich sollte es daher auch sein, im Zuge der Neubewertung der ärztlichen Laboratoriumsmedizin die Kosteneffekte betriebswirtschaftlich abzubilden. Hier stehen Rationalisierungsgewinne durch Automatisierung und Technisierung mit Fixkostendegression aufgrund von Mengeneffekten und dem höheren Investitionsbedarf bei Automatisierung und Technisierung sowie der Kostenentwicklung im Labor (Infrastruktur, Anforderungen von KRITIS/NIS 2, Personalkosten, Digitalisierung, Qualitätssicherung) gegenüber. Insofern verbietet es sich, aufgrund anekdotischer Annahmen und vermeintlicher individueller Erfahrungen die Honorare ohne eine betriebswirtschaft-liche Kalkulation oder Rückkopplung bei den Betroffenen festzulegen. Dazu hat das WIG2-Gutachten ausführliche Untersuchungen und Simulationsrechnungen gemacht. Betriebswirtschaftliche Kalkulationen werden in der GKV bei Bewertungsanpassungen in größerem Umfang bereits gesetzlich gefordert (§ 87 SGB V).

Im Ergebnis wird diese GOÄ-Novelle tiefgreifende Veränderungen für alle Akteure mit sich bringen, für mehr als 8,7 Millionen Privatversicherten und Beihilfeberechtigten sowie rund 31 Millionen gesetzlich Versicherte mit Zusatzversicherungen sowie die vielen Bürgerinnen und Bürger, die bei der Inanspruchnahme von Individuellen Gesundheitsleistungen außerhalb ihrer versicherten Regelversorgung als Selbstzahler ebenfalls betroffen sind.

Die im aktuellen GOÄ-Entwurf vorgesehenen, überproportionalen Abwertungen ärztlicher Leistungen mit hohem technischen Leistungsanteil und hier insbesondere labormedizinischer Leistungen sind zu korrigieren. Gleichzeitig sind die bekannten wirtschaftlichen Anreize durch die Beziehbarkeit von Laborleistungen wirksam einzudämmen. Damit würde eine wichtige Reformempfehlung der FinanzKommission Gesundheit im BMG umgesetzt. Wird die GOÄ-Reform wie von BÄK und PKV vorgelegt so umgesetzt, würde eine Reform in eine Rechtsverordnung gegossen, die in der Ärzteschaft hoch umstritten ist. Für Krankenhäuser der Maximalversorgung und Spitzenmedizin, insbesondere in staatlicher Trägerschaft und Universitätskliniken, drohen in der Gesamtschau Verluste, die dann der Steuerzahler auszugleichen hat, wobei die Landeshaushalte ohnehin schon durch die mit der GOÄ-Reform verbundenen erhöhten Ausgaben für die Beihilfe stärker belastet werden. Aus der Perspektive der Beihilfe ist die Herstellung der Transparenz zur Verteilung der zwischen BÄK und PKV konsentierten Honoraranstiege auf die einzelnen Fachgebiete ebenso von Bedeutung. Es sollte für alle Beteiligten und Verantwortlichen klar werden, wieviel Honorar auf welcher Grundlage und zu welchem Zweck und mit welchen Folgen innerhalb der Fachkapitel und damit auch innerhalb der Fachgruppen „umverteilt wird“ und wie damit auch in Zukunft eine moderne Versorgung gewährleistet werden kann. 

Tragfähige und rasch umsetzbare Vorschläge der Task Force GOÄ

Es sollte allen Beteiligten klar sein, dass die drohende GOÄ-Reform mit einer derart drastischen Honorarkürzung schon der aktuellen Phase und damit weit vor der Inkraftsetzung die betroffenen Labore dazu zwingt, radikale Maßnahmen zu ergreifen, um frühzeitig einen Teil der Effekte durch die nachgewiesenen und im WIG2-Gutachten bestätigten Kostensteigerungen und die Honorarverluste abzufangen. Einmal geschlossene Labore in der Fläche werden nicht wieder geöffnet werden. Krankenhauslabore, die es nicht überall gibt und zudem labordiagnostisch regelhaft durch Facharztlabore betrieben werden, sind nicht in der Lage, die dann so nicht mehr verfügbare Versorgung zu übernehmen. Entscheidungen zu Investitionen in Innovation oder Erneuerungen werden sehr restriktiv getroffen.

Dabei muss es so wie beabsichtigt nicht kommen. Die Task Force GOÄ hat für das Kapitel M (Ärztliche Laboratoriumsuntersuchungen) tragfähige und rasch umsetzbare Vorschläge gemacht, die ebenfalls die Gesamtkostenentwicklung und auch die in der GOÄ-Reform 1996 seitens des Verordnungsgebers adressierten Strukturdefizite im Blick haben. In konzertierter Aktion ist es machbar, innerhalb weniger Wochen all das nachzuholen, was im langjährigen Prozess versäumt worden ist: die Etablierung einer modernen und bezahlbaren Medizin für Versicherte und Patienten.


[1] https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Honorar/GOAE/GOAe_v6.pdf (zuletzt aufgerufen: 05.10.2026)

[2] https://www.alm-ev.de/wp-content/uploads/2026/09/2609-ALM-Stellungnahme-GOAe.pdf (zuletzt aufgerufen: 05.10.2026)

[3] https://www.alm-ev.de/aktivitaeten/veranstaltungen/symposium-hsk2026/ (zuletzt aufgerufen: 05.10.2026)

[4] https://www.observer-gesundheit.de/eine-neue-gebuehrenordnung-fuer-aerzte-goae?query=Michael+Müller (zuletzt aufgerufen: 05.10.2026)

[5] https://www.alm-ev.de/wp-content/uploads/2026/09/260915-WIG2-Gutachten-GOAe-neu.pdf (zuletzt aufgerufen: 05.10.2026)

[6] https://www.alm-ev.de/politik-presse/pk230926/ (zuletzt aufgerufen: 05.10.2026)

Lesen Sie vom Autor:

„Eine neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“, Observer Gesundheit, 23. April 2026.

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