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KommentareKassel sorgt für Klarheit beim Mischpreis

Birgit Fischer, Hauptgeschäftsführerin des vfa

Im Juli waren sicher viele Blicke nach Kassel gerichtet. Denn vor dem Bundessozialgericht stand Einiges auf dem Spiel. Vor allem natürlich der Mischpreis.

Das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hatte Zweifel, ob er gesetzlich hinreichend abgesichert ist. Ärzte, Krankenkassen, Selbstverwaltung und Industrie wollten im Grundsatz am Mischpreis festhalten, auch deshalb, weil niemand besser weiß, wie man bei verschiedenen Zusatznutzenbewertungen zu einem Arzneimittel vernünftig einen Preis ermitteln soll. Aus der Praxis gab es also wenig Veränderungsdruck beim Mischpreis. Und auch die Bundessozialrichter kamen zu einem klaren Ergebnis, denn sie halten den Mischpreis für hinreichend gesetzlich abgesichert.

Aber es ging um mehr als „nur“ die Praktikabilität der Erstattung, die ja immer mit der Praktikabilität der Verschreibung verbunden ist. Es ging auch darum, welchen Handlungsspielraum die Schiedsstelle hat. Hier haben die Bundessozialrichter auf weitergehende Begründungspflichten, die die Schiedsstelle enger an neue Regularien binden, verzichtet.

Warum ist das wichtig? Weil damit auch die Idee des GKV-Spitzenverbandes gescheitert ist, alle Prozessschritte des AMNOG durchgängig an eine Formel zu binden. Eine durchgängige AMNOG-Formel hätte nicht nur den Spielraum der Schiedsstelle eingeengt, sondern auch die Verhandlungsmöglichkeiten der Pharma-Unternehmen beschnitten. Darüber hinaus würde es eine „AMNOG-Formel“ auch dem G-BA erschweren, mit Blick auf Versorgungsnotwendigkeiten differenzierende Erstattungslösungen zu etablieren.

Unter dem Strich hat die Praktikabilität zweimal über die Theorie gesiegt!

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