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Ein Meilenstein mit drei Einträgen

Mythen über oder aus dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit – ein Update

Prof. Dr. med. Jürgen Windeler

Nein, FDZ steht nicht für „Freie Denker Zutzenhausen e.V.“ oder „Forum Dilettierender Zitherspieler“. Die Abkürzung steht für das „Forschungsdatenzentrum Gesundheit“, eine qua Gesetz installierte staatliche Institution. Sie befindet sich zudem als Organisationseinheit P31 in einer der wichtigsten Regulierungsbehörden des deutschen Gesundheitssystems, dem BfArM.

Von solch einer Institution kann man erwarten, dass sie sich sorgsam an gesetzliche Vorschriften hält, vor allem an jene, mit denen ihre eigene Arbeit geregelt ist. Dies umso mehr, als das FDZ eine riesige Sammlung von „seinen“, genau genommen „unseren“ Gesundheitsdaten anhäuft, verbunden mit weitreichenden Versprechungen, welche großartigen Erkenntnisse und Fortschritte aufgrund dieser Daten möglich seien: „Wir ermöglichen innovative Gesundheitsforschung für eine bessere Zukunft.“ 

Nichts Spannendes im Register

Bisher ist die Bilanz mehr als mau, und daher meinte man in Bonn offenbar, doch mal wieder eine Erfolgsmeldung lancieren zu müssen. „Seit der Öffnung unseres Antragsverfahrens im Oktober letzten Jahres haben bereits über 100 Forschungsvorhaben ihren Weg zu uns gefunden – Ein Meilenstein!“ Diese Nachricht verbreitete das FDZ über LinkedIn Ende Juli. Es kündigte gleichzeitig an, dass es „schon bald weitere Einträge in unserem Antragsregister geben (wird), sodass noch mehr spannende Forschungsvorhaben sichtbar werden.“

Das erscheint auch bitter nötig, denn bisher ist im Register trotz vollmundiger Selbstlobpreisungen nichts Spannendes zu entdecken – genau genommen fast gar nichts. Ruft man nämlich das Antragsregister auf (Stand 6.8.2026), so findet man dort – wie schon seit vielen Wochen – genau 3 Einträge. In Worten: Drei! Auf der Veranstaltung „FDZ im Dialog“ am 9. Februar 2026 war von 53 eingegangenen Anträgen die Rede, u.a. berichtete dort die Fa. Bayer über ihre Erfahrungen mit einem Antrag, der sich nicht im Antragsregister findet. 

Kein Hinweis auf der Webseite des FDZ

Die Diskrepanz ist offenbar auch dem FDZ aufgefallen. Wenige Tage nach dem „Meilenstein“ trat es – wieder auf LinkedIn – dem „Mythos“ entgegen, dass „im Antragsregister nur wenige Anträge (stehen), weil bislang nur wenige Ergebnismengen ausgehändigt wurden.“ In den Genuss beider Mitteilungen kamen allerdings nur die User der Plattform. Auf der Webseite des FDZ („Aktuelle Neuigkeiten“) findet sich bisher (6.8.2026) zu diesen Vorgängen kein Wort – zu peinlich für die Öffentlichkeit?

Wie in den verbreiteten Faktenchecks stellte es dem „Mythos“ den „Fakt“ entgegen: „Die Einträge folgen erst, wenn alle gesetzlichen Fristen abgelaufen sind.“ Es führt dann zu der „Verzögerung“, also zu der Diskrepanz zwischen 100 und drei aus, „dass vor einer Veröffentlichung … zunächst alle rechtlichen und behördlichen Schritte abgeschlossen sein (müssen). Dazu gehören insbesondere gesetzliche Widerspruchsfristen.“ Erst wenn diese abgelaufen seien, so das FDZ, dürfe man den Eintrag veröffentlichen.

Der Leser erfährt nicht, auf welches Gesetz sich das FDZ da bezieht, um die Intransparenz des Verfahrens zu rechtfertigen. Kein Wunder! Denn wer sich auf die Suche nach den „gesetzlichen Fristen“ macht, stellt fest: Es gibt sie nicht.

Grundlage für die Arbeit des FDZ – und so steht es auch in der Fußnote des Registers – ist der § 303 des SGB V. Die Aussage des FDZ kann sich daher nur auf den § 303d Abs. 1 Nummer 6 beziehen sowie dessen Konkretisierung in der FDZGesV, der „Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung“. In beiden Quellen steht keine einzige Frist in Bezug auf das Register, auch keinerlei Verweis auf eine andere Rechtsnorm, die vor Veröffentlichung zu berücksichtigen wäre – kein Grund für die „Verzögerung“ oder zur Entlarvung des „Mythos“. Selbst der Umstand, dass die Verordnung „eine kurze Ergebnisdarstellung nach der Veröffentlichung von Ergebnissen“ für das Register vorschreibt, erklärt nicht die außergewöhnlichen Verzögerungen durch das FDZ. Alle anderen Angaben zum Projekt können ja zeitnah eingestellt werden, so wie es für die drei Einträge derzeit der Fall ist. 

Widerspruchsfristen gibt es nicht

„Widerspruchsfristen“? In § 19 Abs. 2 der Verordnung heißt es unmissverständlich: „Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Forschungsdatenzentrum die in Abs. 1 Nummer 4 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen:“ Verpflichtet! Die Verordnung benennt für „weitere“, also zusätzliche, Angaben sowie für die Nennung von mitwirkenden Personen einen Zustimmungsvorbehalt. Aber für die Veröffentlichung der relevanten Angaben zum Antrag selbst ist keine Widerspruchsmöglichkeit vorgesehen. Die „gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsfristen“, die das FDZ anführt, gibt es nicht.

An diese glaubt das FDZ offenbar auch selbst nicht. Es schreibt vielmehr am Ende seines kurzen Rechtfertigungsversuchs: „Denn die Veröffentlichung aller Anträge, die eine Entscheidung erhalten haben, ist gesetzlich vorgeschrieben.“ So steht es auch im „Nutzerhandbuch“ ohne weitere Vorbehalte. Wie das mit angeblichen Widerspruchsfristen zusammengehen soll, bleibt ein Rätsel.

Interessant ist aber der kleine eingeschobene Relativsatz. Damit versucht das FDZ eine andere Rechtfertigung für die fortdauernde Intransparenz. Aber weder Gesetz noch Verordnung sehen irgendeine Beschränkung oder Bedingung für die Veröffentlichung von Anträgen im Antragsregister vor. Es gibt keine Beschränkung auf Anträge, „die eine Entscheidung erhalten haben“, auch nicht auf solche, zu denen „die Ergebnismengen ausgehändigt“ wurden. Und insbesondere ist keine Einschränkung auf „positiv beschiedene Anträge“ (siehe auch „Wie mit ´unseren` Daten alles besser wird …“) vorgesehen.

Die Verordnung spricht vielmehr ausdrücklich von „jeden Antrag“, den das FDZ im öffentlichen Antragsregister aufzuführen hat. Und das Gesetz selbst ist genauso unmissverständlich: „ein öffentliches Antragsregister mit Informationen … zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden …“ – eine Vorschrift, Transparenz zu schaffen, die vom FDZ wegen angeblicher „rechtlicher und behördlicher Schritte“ nicht umgesetzt wird. Vielleicht kann sich das FDZ ja am Motto des neuen Gesundheitsministers orientieren: Einfach mal machen!

Die drei derzeit sichtbaren Einträge stammen übrigens alle vom GKV-SV und betreffen Hintergrundinformationen z.B. in zwei der drei Fälle zu den Preisverhandlungen im AMNOG-Verfahren. Das ist sicher wahnsinnig „spannend“. Aber auch wenn es eine legitime Verwendung dieser Daten ist, würde es bei „Jugend forscht“ nicht einmal für einen Regionalwettbewerb reichen. 

Anspruch auf gesetzlich vorgeschriebene Transparenz

Diese drei Einträge lassen auch erahnen, wie es in Zukunft mit der Mitteilung von Ergebnissen weitergehen wird. Der Vorbehalt, eine „kurze Ergebnisdarstellung“ erst „nach der Veröffentlichung von Ergebnissen“ bereit stellen zu müssen, wird dazu führen, dass man Ergebnisse erst mit großer Verzögerung in diesem Register finden wird – bzw. gar nicht! Denn weder die Ergebnisse der drei eingestellten Projekte noch die der Markt„forschung“ der Industrie sind für eine Veröffentlichung überhaupt vorgesehen. Ergebnisse bekommt man also nicht zu sehen, ebenso wenig die der „negativ“ ausgehenden Forschungsprojekte, die – Stichwort Publication Bias – oft nicht veröffentlicht werden. 

Drei von 100 – ein untragbarer Zustand, der auch nicht durch die Ankündigung „bald weitere Einträge“ gemildert wird. Dort, wo unsere (!) Daten in gesetzlichem Auftrag „für eine bessere Zukunft“ verwendet werden, haben wir Anspruch auf die gesetzlich vorgeschriebene Transparenz – „jeder Antrag“, zeitnah! Und da der Gesetzgeber quasi den Missbrauch dieser Daten u.a. für die Markt“forschung“ der Industrie erlaubt hat, haben wir umso mehr Interesse, zu sehen und zu bewerten, was dort geschieht.

Einstweilen und mangels anderweitiger Informationen darf es jedenfalls als Mythos bezeichnet werden, dass mit den Daten des FDZ sinnvolle Forschung betrieben wird oder überhaupt betrieben werden kann – Forschung, die diese Bezeichnung verdient.  

Quelle: https://www.linkedin.com/company/forschungsdatenzentrum-gesundheit/posts/?feedView=all

Lesen Sie vom Autor zu diesem Thema auch: 

Wie mit ´unseren` Daten alles besser wird …“, Observer Gesundheit, 19. Februar 2026,

Forschung mit ePA-Daten – ein Blick in die trübe Zukunft“, Observer Gesundheit, 3. März 2025,

Digitalistan oder der Tanz um das binäre Kalb“, Observer Gesundheit, 9. April 2024,

Traurige Forschungskultur und fehlender politischer Wille“, Observer Gesundheit, 16. November 2021.

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